Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 23.03.2007; Aktenzeichen 10 F 135/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 23. März 2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die minderjährige Tochter Sa... Z... ab August 2006 monatlichen Unterhalt von 80 EUR, den zukünftigen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert wird auf 3.420 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die gemeinsame, am ... 1999 geborene Tochter Sa... monatlichen Unterhalt in Höhe von 228 EUR für die Zeit ab Februar 2006.
Die Parteien sind seit dem 7.5.1999 verheiratet, das Scheidungsverfahren ist eingeleitet. Die Tochter Sa... lebt im Haushalt der Klägerin. Diese ist blind und erhält Rentenleistungen.
Der Beklagte stammt aus dem Kosovo und lebt seit 1997 in Deutschland. Während der Ehe hat er den gemeinsamen Haushalt, in dem noch drei weitere Kinder der Klägerin lebten, versorgt. Nach der Trennung bezog der Beklagte Leistungen nach SGB II, von Oktober 2006 bis zum 8.4.2007 hatte er eine Stelle bei der T... GmbH, seither arbeitet er im Umfang von 100 Std./Monat bei der Firma P... in B....
Auf die Aufforderung der Klägerin vom 28.2.2006 teilte der Beklagte durch Schreiben vom 7.3.2006 mit, keinen Unterhalt zahlen zu können. Die Klägerin hat mit der daraufhin erhobenen Klage monatlichen Unterhalt von 228 EUR verlangt. Der Beklagte hat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und die Ansicht vertreten, dass die Klägerin im Hinblick auf die Höhe ihrer Rente als andere leistungsfähige Verwandte zur Zahlung des Barunterhalts heranzuziehen sei.
Durch das am 23.3.2007 verkündete Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hält den Beklagten für leistungsfähig und meint, dass der Selbstbehalt des Beklagten im Hinblick darauf, dass er nur geringe Wohnkosten habe, zu kürzen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Tochter Sa... Unterhalt für 2-4/06 von insgesamt 684 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2006, sowie ab 1.5.2006 Unterhalt in Höhe des Mindestregelbetrags von 228 EUR monatlich zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und behauptet, er könne kein den Selbstbehalt übersteigendes Einkommen erzielen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört.
Die Klägerin hat erklärt:
Ich bin fast blind, ich kann nur noch hell und dunkel unterscheiden. Ich bin deshalb auf die Hilfe von Begleitpersonen angewiesen und brauche umfangreiche Unterstützung im Alltag, wodurch der größte Teil meiner Einkünfte aufgezehrt wird. Diese setzen sich aus Erwerbsunfähigkeitsrente, Blindengeld und Opferentschädigung zusammen, letztere erhalte ich, weil ich aufgrund einer Straftat erblindet bin. Im Hinblick darauf hat der Beklagte auch die gegen mich erhobene Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückgenommen.
In meinem Haushalt leben noch meine drei weiteren Kinder, sie sind 18, 16 und 12 Jahre alt. Die Älteste bekommt eine Halbwaisenrente, sie befindet sich in der Ausbildung zur Sozialassistentin. Abgesehen von einem Betrag von 84 EUR erhalte ich für meine Kinder keinen Unterhalt.
Der Beklagte hat erklärt:
Die Klage auf Trennungsunterhalt habe ich zurückgenommen, weil ich mich mit der Klägerin nicht weiter streiten wollte.
Ich habe in meiner Heimat, dem Kosovo, in der Landwirtschaft und als Gemüsetransporteur gearbeitet, eine Maurerlehre habe ich nicht gemacht.
Ich lebe in der von uns gepachteten Gartenlaube, sie ist klein und schwer zu heizen. Die Ausstattung ist sehr einfach.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann für die Tochter Sa... Unterhalt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
Nachdem die Mutter der minderjährigen Sa... nun an deren Stelle als Klägerin in den Prozess eingetreten ist, bestehen an der Prozessführungsbefugnis und damit der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken mehr. Der Parteiwechsel auf der Klägerseite war jedoch erforderlich, weil das Scheidungsverfahren bisher nicht abgeschlossen ist, sodass die Mutter den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater, den Beklagten, nur im eigenen Namen geltend machen kann, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1601 ff. BGB. Die Klägerin kann für die sechs Jahre alte Tochter Sa... allerdings nur monatlichen Unterhalt in Höhe von 80 EUR verlangen. Denn der Beklagte ist nur insoweit leistungsfähig.
Der Bekl...