Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.05.2005; Aktenzeichen 17 O 167/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 167/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden - unter Abweisung der weitergehenden Klage - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 16.883,44 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01. Dezember 2003 zu zahlen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II.
Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
III.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten der ersten Instanz und den dortigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen ihnen 48 % gesamtschuldnerisch und 26 % jedem Beklagten allein zur Last. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den dortigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen den Beklagten 50 % gesamtschuldnerisch und die übrigen 50 % der Beklagten zu 2) allein zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten jeweils selbst zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten - im Rahmen von Klage und Widerklage - darum, ob die Beklagten, frühere Eheleute, verpflichtet sind, der Klägerin ein dem Beklagten zu 1) durch schriftlichen Vertrag vom 23. März/19. April 1994 (Kopie Anlage K1 = GA I 5 ff.) gewährtes Darlehen, für das die Beklagte zu 2) kraft Schuldbeitritts mithaftet, zurückzuzahlen; mit der Valuta wurde der - über einen Treuhandkommanditisten vollzogene - Beitritt der Beklagten zur T... Immobilienfonds 3 KG, einem geschlossenen Immobilienfonds, finanziert.
Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach Vorlage des Originals der Widerrufsbelehrung vom 25. Februar 1994 (Kopie Anlage K9 = GA I 234 = GA III 629) im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten nicht mehr angezweifelt, dass die sich darauf befindenden Unterschriften von ihnen selbst stammen.
Die Zivilkammer hat der Zahlungsklage lediglich im Umfange von EUR 10.641,97 stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin und den beiden Beklagten - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 01. Juni 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 01. Juli 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel durch einen am 29. Juli 2005 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet. Der Beklagte zu 1) hat am 29. Juni 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01. September 2005 - durch einen am 30. August 2005 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet. Die Beklagte zu 2) hat am 30. Juni 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist, zuletzt bis zum 04. Oktober 2005 - durch einen an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.
Die Beklagten fechten das Urteil des Landgerichts - hauptsächlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - in unterschiedlichem Umfange an. Der Beklagte zu 1) wendet sich lediglich gegen seine Verurteilung zur Zahlung; die Abweisung der Widerklage nimmt er hin. Die Beklagte zu 2) greift auch die Abweisung ihrer Widerklage an; jedoch verlangt sie mit Letzterer für sich allein nur noch weitere EUR 4.532,54, weil sie selbst in der Tat lediglich Zahlungen von DM 197,00 p.m. in der Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Dezember 2001 und dann weitere EUR 1.510,80 von Januar 2002 bis einschließlich März 2003 geleistet habe. Beide Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist. Sie tragen insbesondere Folgendes vor:
Der Beklagte zu 1) meint, die Vorinstanz habe das streitgegenständliche Darlehen zu Unrecht als - im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - durch eine Grundschuld gesichert angesehen und das Vorliegen eines verbundenen Geschäft gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verneint. Die für Realkredite gel...