Leitsatz (amtlich)

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent/kWh für Altanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage, wie sie auch für die leistungsabhängigen Sätze der Mindest- bzw. Grundvergütung maßgeblich ist, und nicht auf denjenigen Teil der Leistung der Anlage, der für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom eingesetzt worden ist.

 

Normenkette

EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3; EEG 2004 § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 14 O 292/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.4.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 14 O 292/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt in M. ein im Jahr 2007 in Betrieb genommenes Blockheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, welches aus Biomasse Strom und Nutzwärme erzeugt (BHKW M. 5). Die Beklagte ist örtliche Netzbetreiberin, in ihr Elektrizitätsnetz wird der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist.

Die Anlage der Klägerin speiste im Jahr 2009 insgesamt 9.031.240 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein, wovon 1.510.294 kWh in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sind.

Im Zuge der Abrechnung der Einspeisevergütung entstand zwischen den Parteien Streit über die Berechnung des nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung (EEG 2009) für Altanlagen zu zahlenden Bonus für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus). Umstritten ist, wie der Begriff der "Leistung" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu definieren ist.

Die Beklagte ermittelte für die Anlage aus der Jahresstrommenge (9.031.240 kWh) und den Zeitstunden für ein Kalenderjahr (8.760h) eine Bemessungsleistung (elektrische Jahresdurchschnittsleistung) von 1.030,96 kW (Quotient aus Jahresstrommenge und Zeitstunden). Ausgehend von dieser Bemessungsleistung legte sie den Anteil der Strommenge bis zum Schwellenwert von 500 kW auf 48,50 % und den Anteil oberhalb dieses Schwellenwertes auf 51,50 % fest. Sodann ordnete sie die aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge von 1.510.295 kWh für die Bonus-Bemessung den Leistungsstufen anhand der zuvor ermittelten Prozentsätze wie folgt zu:

Leistungsstufe

Anteil

Strommenge

Bonussatz in Cent/kWh

Betrag in EUR

bis 500 kW

48,50 %

732.467 kWh

3 (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009) 21.974,01

über 500 kW

51,50 %

777.827 kWh

2 (§ 8 Abs. 3 EEG 2004)

15.556,54

Den so ermittelten KWK-Bonus von 37.530,55 EUR zzgl. Umsatzsteuer zahlte die Beklagte an die Klägerin aus.

Die Klägerin hält die Berechnung für falsch. Sie meint, bei der Ermittlung des KWK-Bonus sei als Ausgangswert nicht die Jahresstrommenge der (gesamten) Anlage, sondern nur die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge anzusetzen. Die Leistungsgrenze bis einschließlich 500 kW beziehe sich nur auf den KWK-Strom. Aus Division der KWK-Strommenge (1.510.295 kWh) durch die Zeitstunden (8.760h) ergebe sich die KWK-Leistung von 172,41 kW. Da somit die gesamte aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge unterhalb der Leistungsgrenze von 500 kW liege, sei gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 durchgehend der Satz von 3,0 Cent wie folgt zu gewähren:

Leistungsstufe

Anteil

Strommenge

Bonussatz in Cent/kWh

Betrag in EUR

bis 500 kW

100 %

1.510.294 kWh

3

45.308,82

Den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen KWK-Bonus (37.530,55 EUR) und dem ihr nach ihrer Ansicht zustehenden KWK-Bonus (45.308,82 EUR) hat die Klägerin mit 7.728,27 EUR beziffert; rechnerisch richtig beläuft sich der Differenzbetrag auf 7.778,27 EUR.

Mit der Klage hat die Klägerin anfangs den von ihr ermittelten offenen Betrag von 7.728,27 EUR netto beansprucht. Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat sie klageerweiternd auch die darauf entfallende Umsatzsteuer von 1.468,37 EUR (19 % von 7.728,27 EUR) verlangt. Sie hat ausgeführt, unter dem Begriff der "Leistung" i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 sei schon nach dem Wortlaut der Vorschrift die "KWK-Leistung" zu verstehen. Die Vorschrift enthalte einen eigenen Leistungsbegriff, denn im Unterscheid zu § 3 Nr. 6 und § 18 Abs. 1 EEG 2009 verwende sie nicht den Begriff der "Leistung der Anlage". Soweit § 18 Abs. 2 EEG 2009 die Leistung für die Bemessung der Vergütung nach Leistungsstufen definiere, gelte dies nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift nur für die Vergütungsvorschriften der §§ 23 bis 28 EEG 2009, nicht aber für diejenigen in § 66 EEG 2009 Anderes sei auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ...

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