Leitsatz (amtlich)

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent/kWh für Altanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage, wie sie auch für die leistungsabhängigen Sätze der Mindest- bzw. Grundvergütung maßgeblich ist, und nicht auf denjenigen Teil der Leistung der Anlage, der für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom eingesetzt worden ist. Das gilt auch für Anlagen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind.

 

Normenkette

EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3; EEG 2004 § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen 14 O 259/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen VIII ZR 300/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.7.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 14 O 259/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt in F. ein im Jahr 1998 in Betrieb genommenes Biomasseheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, welches aus Biomasse Strom und Nutzwärme erzeugt (BHKW F.). Die Beklagte ist örtliche Netzbetreiberin, in ihr Elektrizitätsnetz wird der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist.

Die Anlage der Klägerin speiste im Jahr 2009 insgesamt 27.951.120 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein, wovon 1.689.032 kWh in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sind.

Im Zuge der Abrechnung der Einspeisevergütung entstand zwischen den Parteien Streit über die Berechnung des nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung (EEG 2009) für Altanlagen zu zahlenden Bonus für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus). Umstritten ist, wie der Begriff der "Leistung" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu definieren ist.

Die Beklagte ermittelte für die Anlage aus der Jahresstrommenge (27.951.120 kWh) und den Zeitstunden für ein Kalenderjahr (8.760h) eine Bemessungsleistung (elektrische Jahresdurchschnittsleistung) von 3.190,77 kW (Quotient aus Jahresstrommenge und Zeitstunden). Ausgehend von dieser Bemessungsleistung legte sie den Anteil der Strommenge bis zum Schwellenwert von 500 kW auf 15,6702 % fest. Anhand dieses Prozentsatzes ordnete sie die aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge von 1.689.032 kWh für die Bonus-Bemessung der Leistungsstufe bis 500 kW wie folgt zu:

Leistungsstufe

Anteil

Strommenge

Bonussatz in Cent/kWh

Betrag in EUR

bis 500 kW

15,6702 %

264.674,85 kWh

3

7.940,25

Den so ermittelten KWK-Bonus von 7.940,25 EUR zzgl. Umsatzsteuer (gesamt 9.448,90 EUR) zahlte die Beklagte an die Klägerin aus.

Die Klägerin hält die Berechnung für falsch. Sie meint, bei der Ermittlung des KWK-Bonus sei als Ausgangswert nicht die Jahresstrommenge der (gesamten) Anlage, sondern nur die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge anzusetzen. Die Leistungsgrenze bis einschließlich 500 kW beziehe sich nur auf den KWK-Strom. Der Bonus sei folglich bis zu einer aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge von maximal 4.380.000 kWh zu zahlen (500 kW × maximale Zeitstunden 8.760h). Aus Division der KWK-Strommenge (1.689.032 kWh) durch die Zeitstunden (8.760h) ergebe sich die KWK-Leistung von 192,81 kW. Da somit die gesamte aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge unterhalb der Grenze von 500 kW liege, sei durchgehend der Satz von 3 Cent wie folgt zu gewähren:

Leistungsstufe

Anteil

Strommenge

Bonussatz in Cent/kWh

Betrag in EUR

bis 500 kW

100 %

1.689.032 kWh

3

50.670,96

Die Klägerin hat mit ihrer Klage den nach ihrer Ansicht noch offenen Betrag des KWK-Bonus i.H.v. 50.849,54 EUR (50.670,96 EUR zzgl. Unsatzsteuer 9.627,48 EUR = 60.298,44 EUR abzgl. geleisteter Zahlung von 9.448,90 EUR) beansprucht. Sie hat ausgeführt, unter dem Begriff der "Leistung" i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 sei die "KWK-Leistung" zu verstehen. Anders als § 27 EEG 2009 es für die Grundvergütung vorsehe, sei der Bonus nicht nach Leistungsstufen gestaffelt. Soweit § 18 Abs. 2 EEG 2009 die Leistung für die Bemessung der Vergütung nach Leistungsstufen definiere, gelte dies nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift nur für die Vergütungsvorschriften der §§ 23 bis 28 EEG 2009, nicht aber für diejenigen in § 66 EEG 2009. Es liege mithin eine Regelungslücke vor. Diese sei dahin zu schließen, dass die Leistung i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nur auf der Basis des KWK-Strom zu bestimmen sei. Eine andere Sichtweise habe zur Folge, dass bei identischer Nutzwärmemenge kleinere Anlagen einen höheren KWK-Bonus als größere Anlagen erhielten. Das sei sachlich nicht...

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