Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 5 O 50/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen VII ZR 288/05)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 7.6.2005 bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 31.609,29 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau von 117 Wohneinheiten in S.

Die Parteien schlossen am 17.1. bzw. 5.3.1996 einen Ingenieurvertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Vertragsbedingungen und der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (RB-Bau). Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Objektbauüberwachung im Sinne von Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI. Daneben sollte die Klägerin für Projektaktualisierung, Anpassung und Ergänzungen von Details und Ausschreibungen sorgen.

In dem Vertrag heißt es in § 6 Nr. 6.3:

"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten."

Nach § 5 des Vertrages lag der vorgesehene Bauausführungszeitraum zwischen September 1995 und September 1997. Bei der Durchführung des Baus kam es zu Verzögerungen, wobei deren Dauer zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben der Klägerin vom 19.3.1998 teilte sie der Beklagten mit, dass die Beendigung des Bauvorhabens für Juli/August 1998 angestrebt sei und ein dringender neuer Vereinbarungsbedarf zur Beendigung des momentanen vertragslosen Zustandes für die weitere Bearbeitung des Bauvorhabens bestehe. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Zusatzvergütung im Hinblick auf die Bauzeitverlängerung. Gemäß einer Rechnungsliste erfolgte die letzte Prüfung einer Schlussrechnung durch die Klägerin am 27.7.1999 (Anlage K 24). Auch danach dauerten die Verhandlungen bezüglich des Honorars für die Bauzeitverlängerung an. Unter dem 5.12.2000 bestätigte Herr B. vom Landesbauamt S. eine Verlängerungszeit von 8 Monaten (Bl. 80 d.A.).

Mit Schlussrechnung vom 29.9.2000 (Bl. 39) berechnete die Klägerin neben den vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung geleisteter Abschlagszahlungen ein "Anschlusshonorar" i.H.v. 18.960,26 DM, eine Vergütung für verlängerte Bauzeit i.H.v. 151.682,88 DM und zusätzliche Planungsleistungen i.H.v. 62.805 DM.

Die Beklagte hat die letztgenannte Forderung zugestanden, und zwar einen Betrag von 6.769, 18 DM (netto) für die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der behördlichen Abnahme und weitere 56.517,39 DM (netto) für ergänzende Planungsleistungen (Bl. 14).

Die Klägerin hat behauptet, die Schlussrechnung sei mit der Beklagten abgestimmt worden bzw. von Herr R., einem Mitarbeiter der Beklagten, vorgegeben worden. Die Bauzeitverlängerung sei auch von der Beklagten zu vertreten, da Zweifel bestanden hätten, ob die Hauszeilen 3 und 4 noch gebaut werden sollten und es deshalb zu einem Baustillstand gekommen sei. In den Verhandlungen zwischen den Parteien hätten die Herren R. und B. erklärt, dass Bereitschaft bestehe, die längere Bauzeit zu vergüten. Man habe sich schließlich auf die Berechnung nach einer Monatspauschale geeinigt.

Der Klägerin seien durch die Bauverlängerung jedenfalls Mehraufwendungen von 132.395,12 DM entstanden, und zwar monatlich für den Freiberufler V. 12.950 DM und den Mitarbeiter L. 2.739,39 DM. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich gem. § 242 BGB auf die fehlende Schriftform für die Zusatzvergütung nicht berufen, da sie andernfalls treuwidrig handele.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.609,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hatte die Beklagte hinsichtlich einer Überzahlung der Klägerin zunächst beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 55.008,46 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte über diesen Betrag mit Schreiben vom 10.3.2004 gegenüber anderen Forderungen der Klägerin die Aufrechnung erklärt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin auf Vergütung der Bauzeitverlängerung mangels schriftlicher Honorarvereinbarung und fehlender konkreter Darlegung der Mehraufwendungen ausgeschlossen seien. Etwaige Erklärungen der Herren R. und B. seien für ...

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