Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 21.11.2008; Aktenzeichen 1 O 161/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2013; Aktenzeichen V ZR 14/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (1 O 161/08) teilweise abgeändert und - unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ungenehmigte, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotoaufnahmen von den der Klägerin gehörenden Gebäuden, Denkmälern, Gartenanlagen oder sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen, soweit die Aufnahmen innerhalb der der Klägerin gehörenden Anlagen gefertigt wurden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegen Nachweis des Eigentums des betroffenen Grundstücks durch Vorlage eines den Anforderungen des § 418 ZPO genügenden Grundbuchauszugs Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien, die unter den im Urteilsausspruch zu 1. genannten Bedingungen angefertigt worden sind, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch nach dem 17. Dezember 2010 erfolgte oder erfolgende Verwertungshandlungen, wie im Urteilsausspruch zu 1. bezeichnet, entstanden ist oder entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits (aller Rechtszüge) tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem ..., ..., Park und Schloss ..., Schloss ..., Jagdschloss ... sowie die .... Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum. Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt. Sämtliche Fotos bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Darunter befinden sich auch Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Fotos, Auskunft über Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsanspruch und Feststellung der Ersatzpflicht für den durch Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schaden verklagt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, der Senat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen.

Auf - zugelassene - Revision hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10; im Folgenden: RU) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen: Der Bundesgerichtshof hat - anders als der Senat - eine Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren der Parkanlagen und Gebäude von nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstücken der Klägerin bejaht, sich an einer Verurteilung der Beklagten zu Unterlassung und Auskunft aber deshalb gehindert gesehen, weil das Eigentum der Klägerin bestritten und nicht nachgewiesen sei (RU Tz. 32). Überdies sei der erstinstanzliche Unterlassungsausspruch teilweise nicht hinreichend bestimmt (RU Tz. 34: "von geringem Umfang") und in zweifac...

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