Auto weggesperrt – Anspruch auf Nutzungsausfall
Die Klägerin, die mit dem Vater des Beklagten befreundet war, hatte plötzlich keinen Zugang mehr zu ihrem Fahrzeug, das sie öffentlich zugänglich vor dem Grundstück des Beklagten und seines Vaters geparkt hatte. Während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters war es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen.
Während dieser Zeit hatte der Sohn das Fahrzeug der Klägerin, zu dem sich die Schlüssel in der Wohnung des Vaters befanden, von dem öffentlich zugänglichen Parkplatz auf den mit einem Tor gesicherten Hof geparkt. Damit war es der Klägerin unmöglich, auf ihr Fahrzeug zuzugreifen und es zu nutzen. Vor Gericht musste die Frage einer Nutzungsentschädigung geklärt werden.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Landgericht hatte einen Anspruch der Frau aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht, weil ihr Eigentumsrecht an dem Fahrzeug verletzt worden sei. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Auffassung. Eine Eigentumsverletzung an einer Sache könne auch dadurch erfolgen, dass auf eine Sache tatsächlich eingewirkt und damit ihre Benutzung objektiv verhindert werde.
Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und das Eigentum der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Er habe nicht sicher sein können, dass das Fahrzeug tatsächlich seinem Vater gehöre.
Allein der Umstand, dass sich der Fahrzeugschlüssel in der Wohnung des Vaters befunden habe, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf das Eigentum des Vaters zu. Zudem habe keine Zulassungsbescheinigung II vorgelegen, die seinen Vater als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen habe.
Vermögensschaden durch Entzug des Autos
Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen. Deshalb kann sich bei einer vorübergehenden Entziehung ein Vermögensschaden ergeben.
Die Klägerin könne somit einen Nutzungsausfallschaden geltend machen, so das Gericht. Sie habe Bedarf für die Nutzung eines Fahrzeugs gehabt, da sie den Vater des Beklagten regelmäßig im Krankenhaus besuchte und Einkäufe erledigen musste. Ein anderes Fahrzeug habe ihr nicht zur Verfügung gestanden.
Klägerin erhält pro Tag 50 EUR für den Nutzungsausfall
Der Schaden könne auf Basis der allgemeinen Tabellen für die Höhe des Nutzungsausfalls geschätzt werden. Den von der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von 50 EUR sah das Gericht als gerechtfertigt an.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 25.01.2024, 26 U 39/22)
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