Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 23.05.2007; Aktenzeichen 1 O 521/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 521/05) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Er hat behauptet, am 04.03.2005 als Briefzusteller auf dem Weg zwischen dem Eingang des Hauses Z... 182 a in K... und der - verkehrsberuhigten - Straße glättebedingt zu Fall gekommen zu sein. Hierdurch habe er sich eine Fraktur des Sprunggelenkes zugezogen, deren Folgen noch andauerten, sodass ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000,- EUR gerechtfertigt sei.
Die Beklagten haben eingewandt, ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen zu sein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 2) sei als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes nicht Vertragspartnerin der Hausverwaltung geworden und deshalb nicht in deren Verkehrssicherungspflicht eingetreten. Den ihm obliegenden Beweis dafür, dass sich der Unfall in einem der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bereich ereignet habe, sei der Kläger schuldig geblieben. Dem Beklagten zu 1) habe es oblegen, nicht den gesamten, 2,45 Meter breiten Zugang zum Hauseingang, sondern nur einen Gehbereich in einer Breite von 1,50 Metern mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Ob der Kläger in diesem Bereich gestürzt sei oder in demjenigen rechten Seitenbereich, welcher der Streupflicht nicht mehr unterlegen habe, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit fest.
Darüber hinaus könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) seine Streupflicht verletzt habe mit der Folge, dass der Kläger auf nicht beräumter, vereister Stelle ausgerutscht sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Argumentation, mit der das Erstgericht eine Haftung der Beklagten zu 2) als Arbeitnehmerin des Beklagten zu 1) verneint habe, übersehe, dass diese mit der Ausübung ihres Berufs Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit übernommen habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Feststellung verweigert, dass die Unfallstelle am fraglichen Tag vereist und nicht abgestumpft gewesen sei. Wenn, wie hier, kein Bürgersteig vorhanden sei, müsse als Gehweg ein Streifen von 1,50 Metern Breite vom Rand der Grundstücksgrenze aus geräumt und gestreut werden. Da die Grundstücksgrenze unmittelbar am Beginn der Straße liege, treffe die Beklagten an der Unfallstelle eine Winterdienstpflicht. Überdies existiere entgegen der Argumentation in dem angefochtenen Urteil keine Begrenzung dieser Pflicht im Bereich des Hauszuganges auf eine Breite von 1,50 Metern.
Der Kläger beantragt,
das am 23.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 521/05) abzuändern und
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch, hilfsweise wie Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch, hilfsweise wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren aus dem Unfallereignis vom 04.03.2005 vor dem Haus Z... 182 a in K... entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die zulässige, namentlich gemäß §§ 511 ZPO statthafte sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen des Unfallereignisses vom 04.03.2005 zu mit der Folge, dass er auch die zu Ziffer 2 seines Antrages begehrte Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten nicht erreichen kann.
Die Haftung der Beklagten setzt eine vom Kläger darzulegende und zu beweisende objektive Pflichtverletzung voraus. An einer solchen fehlt es. Hiervon ist das Landgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses zu Recht ausgegangen; der Kläger hat den Beweis, dass die Beklagten ihrer vertraglich gegenüber der Hausverwaltung übernommenen Verpflichtung, d...