Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 16.08.2006; Aktenzeichen 1 O 387/05) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. August 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 387/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 60.502,50 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a)
aus EUR 26.211,39 ab 04.08.2005,
b)
aus EUR 11.649,60 ab 05.01.2006,
c)
aus je EUR 2.912,40 ab 06.09.2005 sowie ab 04.02., 04.03., 06.04., 05.05. und 07.06.2006;
d)
aus EUR 5.167,10 ab 04.11.2006.
2.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines weiteren Betrages in Höhe von EUR 7.938,70 nebst anteiliger Zinsen erledigt ist.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 44 % und der Beklagten zu 56 % zur Last.
III.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz haben die Streithelferin des Klägers 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention fallen der Streithelferin des Klägers zu 44 % und der Beklagten zu 56 % zur Last.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten darum, ob die Beklagte, eine kreisfreie Stadt, dem Kläger, einem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter, aus einem Mietverhältnis über Büro- und Verwaltungsräume, belegen auf dem Anwesen ... Straße 18 in B..., noch restliches Nutzungsentgelt für die Zeitspanne vom 01. Dezember 2004 bis einschließlich 15. November 2006 schuldet. Die Miete ist von der Beklagten um EUR 4.309,16 p.m. gekürzt worden, weil Rauchschutztüren, die der Kläger in den Fluren der Häuser 1 und 2 nach einer Brandverhütungsschau auf Verlangen der Beklagten aus Gründen der Brandsicherheit nachträglich von der Streithelferin hat einbauen lassen, nicht über Feststellanlagen verfügen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten im zweiten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat befanden sich unter anderem im Haus 1 das Hauptamt einschließlich der Beschaffungsstelle, der Personalrat, das Gebäude- und Liegenschaftsmanagement und die untere Wasserbehörde sowie im Haus 2 die Jugendhilfe und das Sozialamt.
In erster Instanz war der jeweilige Differenzbetrag für die Monate von Dezember 2004 bis einschließlich Juni 2006 streitgegenständlich. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Petitum zunächst entsprechend auf den Zeitraum vom 01. Juli bis 15. November 2006 erweitert und nach einem Zahlungseingang am 23. März 2007 in Höhe von insgesamt EUR 43.107,43 mit der Zweckangabe "Mietnachzahlung 12/04 bis 03/07" (Kopie eines Ausdrucks des elektronischen Überweisungsbelegs GA III 492) jeweils in Höhe von EUR 1.443,40 pro vollem Kalendermonat für erledigt erklärt. Die klägerische Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Wie sich die restliche Klageforderung im Einzelnen zusammensetzt, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Zeitraum |
eingeklagt in EUR |
schon zuerkannt in EUR |
erledigt erklärt in EUR |
noch streitig in EUR |
von |
bis |
p.m. |
gesamt |
p.m. |
gesamt |
p.m. |
gesamt |
p.m. |
gesamt |
01.12.2004 |
31.12.2004 |
4.308,94 |
4.308,94 |
1.443,18 |
1.443,18 |
0,00 |
0,00 |
2.865,76 |
2.865,76 |
01.01.2005 |
30.06.2006 |
4.309,16 |
77.564,88 |
1.443,40 |
25.981,20 |
0,00 |
0,00 |
2.865,76 |
51.583,68 |
01.07.2006 |
31.10.2006 |
4.309,16 |
17.236,64 |
0,00 |
0,00 |
1.443,40 |
7.217,00 |
2.865,76 |
10.019,64 |
01.11.2006 |
15.11.2006 |
4.309,16 |
2.154,58 |
0,00 |
0,00 |
1.443,40 |
721,70 |
2.865,76 |
1.432,88 |
|
|
Summe 101.265,04 |
Summe 27.424,38 |
Summe 7.938,70 |
Summe 65.901,96 |
In dem parallel zur Zwangsverwaltung des streitgegenständlichen Areals laufenden Zwangsversteigerungsverfahren hat das Amtsgericht Potsdam am 16. November 2006 einen Zuschlagbeschluss erlassen (Kopie Anlage K9/GA II 238 ff.). Dieser ist aufgrund eines dagegen eingelegten Rechtsmittels zunächst nicht rechtskräftig geworden. Das Mietverhältnis der Parteien endete mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006; seit wann die Gebäude tatsächlich leer stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Durch Beschluss vom 20. Februar 2008 (Kopie Anlage K10/GA III 484 f.) hat das Amtsgericht Potsdam die Zwangsverwaltung - mit Wirkung vom 16. November 2006 - aufgehoben, weil die Entscheidung über den Eigentümerwechsel im Zwangsversteigerungsverfahren inzwischen rechtskräftig geworden ist. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinsta...