Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 23.06.2006; Aktenzeichen 8 O 523/05)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 523/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 122.710,05 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

    • a)

      aus EUR 20.000,00 ab 08. Juli 2004 und

    • b)

      aus EUR 102.710,05 ab 01. März 2006.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten mit Erfolg aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch nehmen kann, die er ihr gegenüber mit schriftlicher Erklärung vom 27. März 2001 (Kopie Anlage K5 = GA I 13 f.) zur Sicherung von Verbindlichkeiten der - inzwischen nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten - A... gesellschaft mbH aus einem Kreditvertrag in laufender Rechnung vom 23./27. März 2001 (Kopie Anlage K2 = GA I 7 f.) übernommen hat. Der Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen mit der Verjährungseinrede, die er vor allem auf die Hauptschuld bezieht. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Verjährungseinrede für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 29. Juni 2006 zugestellt worden. Sie hat am 14. Juli 2006 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel durch einen am 28. August 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Entgegen der Auffassung der Eingangsinstanz habe sie, die Klägerin, mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens am 24. November 2005 rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen gegen die A... gesellschaft mbH i.L. ergriffen. In dem entsprechenden Antrag seien alle zur Fristwahrung erforderlichen Angaben enthalten gewesen; der Rückfragen des Mahngerichts habe es nicht bedurft. Das erste Beanstandungsschreiben der Rechtspflegerin sei schon am 12. Dezember 2005 telefonisch beantwortet worden. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Hauptschuldnerin und ihrer Vertretungsverhältnisse genügten die Rechtsform-Angabe GmbH und die Benennung des Liquidators als gesetzlichen Vertreters. Der vom Mahngericht offenbar gewünschte Hinweis auf das Abwicklungsstadium der Gesellschaft sei im Gesetz nicht vorgesehen; § 68 GmbH-Gesetz gelte lediglich für Zeichnungen der Liquidatoren und diene allein dem Verkehrsschutz. Die Parteibezeichnung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO solle nur die Feststellung der Nämlichkeit des jeweiligen Antragsgegners ermöglichen, die für die Zustellung des Mahnbescheides und für die Zwangsvollstreckung aus einem erwirkten Titel bedeutsam sei. Der Mahnbescheid hätte mit verjährungshemmender Wirkung erlassen und zugestellt werden können, auch wenn sie - die Klägerin - bis in das Jahr 2006 hinein mehrfach auf die unberechtigten Monierungsschreiben der Rechtspfleger erwidert habe. Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses für das Mahnverfahren könne ebenfalls nicht abgestellt werden, weil dem Mahngericht eine Einzugsermächtigung vorgelegen habe. Unabhängig davon gelte bei maschineller Bearbeitung des Antrages § 12 Abs. 3 Satz 2 GKG. Am 10. Mai 2006 sei der Mahnbescheid nunmehr an die Hauptschuldnerin zugestellt worden. Die Verzögerungen habe allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zu vertreten.

Im Übrigen sei das Landgericht Potsdam der Prozessleitungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. In der Terminsverfügung (GA I 30) habe es darauf hingewiesen, dass die Verjährungseinrede nicht durchgreifen dürfte. Im Termin der mündlichen Verhandlung selbst habe die Vorinstanz dann - ohne Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme einzuräumen - zu erkennen gegeben, dass sie in der Verjährungsfrage der Auffassung des Beklagten folge. Von ih...

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