Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 2018 zum Aktenzeichen 12 O 288/16 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.473,14 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. September 2015. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Sechstel und der Beklagte zu fünf Sechsteln.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.577,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, die ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus betreibt, begehrt weitere Zahlung aus einem mit dem beklagten Land geschlossenen Vertrag über Baumschnittarbeiten. In Streit steht allein noch ein Mindermengenausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B.
Der Beklagte schrieb Baumschnittarbeiten an drei Landstraßen aus. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses waren das Einrichten und das Räumen der Baustelle, die Verkehrssicherung, das Aufstellen, Vorhalten und Umsetzen einer Lichtsignalanlage sowie die Totholzbeseitigung in 1.271 Bäumen bis 20 m Höhe und in 242 Bäumen größerer Höhe; als Zulage war das Tragen von Schutzkleidung mit 10 h angegeben. Die Klägerin erhielt den Zuschlag. Vor Ort stellte sich heraus, dass ein Teil der ausgeschriebenen Bäume bereits durch andere Unternehmen bearbeitet worden waren. Der Beklagte bot der Klägerin wegen des geringeren Arbeitsanfalls zwei "Ersatzstrecken" auf bislang nicht vom Vertrag erfassten Straßen an, was die Klägerin ablehnte. Die Leistungen der Klägerin wurde am 24. Juni 2015 ohne Bedenken abgenommen. In ihrer Schlussrechnung vom 13. Juli 2015 berechnete sie dem Beklagten die vertraglichen Pauschalen für das Einrichten und das Räumen der Baustelle und die Verkehrssicherung sowie die Totholzbeseitigung in 138 Bäumen bis 20 m Höhe und in 472 Bäumen größerer Höhe; für das Aufstellen, Vorhalten und Umsetzen einer Lichtsignalanlage, für das Tragen von Schutzkleidung und für die Differenzen hinsichtlich der Anzahl der bearbeiteten Bäume machte sie einen Mindermengenausgleich geltend. Der Beklagte zahlte nach Prüfung der Schlussrechnung die abgerechneten Leistungen, nicht hingegen den auf den nunmehr streitgegenständlichen Mindermengenausgleich entfallenden Betrag.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt: Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/B sei, dass der Auftragnehmer nicht auf andere Weise einen Ausgleich erlangen könne. Der Beklagte habe der Klägerin aber Kompensationsmaßnahmen angeboten. Diese hätten zwar auf Strecken außerhalb des vertragsgegenständlichen Bereichs gelegen. Für eine zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B genüge aber die Vergleichbarkeit der Leistungen, die hier gegeben sei. Es verletze die Interessen der Klägerin nicht, wenn sie Bäume in einem anderen Straßenabschnitt beschneide.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. August 2018 zugestellte Urteil am Montag, dem 10. September 2018 Berufung eingelegt und diese am 9. Oktober 2018 begründet.
Sie ist weiterhin der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Mindermengenausgleich zu. Es sei abwegig, einen vom ursprünglichen Vertrag nicht umfassten Ersatzauftrag als "Ausgleich in anderer Weise" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B aufzufassen. Dieser beziehe sich auf anders geartete Leistungen an einem anderen Ort und wäre auch vergaberechtswidrig erteilt worden. Das landgerichtliche Urteil lasse darüber hinaus die notwendige Ausgleichsberechnung vermissen. Tatsächlich komme aber ohnehin ein Ausgleich nur im Rahmen des ursprünglichen Vertrages in Betracht, wozu allenfalls Leistungen gehören könnten, die der Auftraggeber zulässigerweise gemäß § 1 Abs. 4 VOB/B anordnen könne. Der angebotene Ersatzauftrag gehöre hierzu nicht. Sie sei deshalb auch nicht zur Annahme des Auftrags verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 2018 zum Aktenzeichen 12 O 288/16 die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.577,54 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.611,38 EUR seit dem 12. September 2015 und aus weiteren 2.966,16 EUR seit dem 4. Oktober 2016.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages: Es sei nicht erforderlich, dass die Kompensationsmaßnahme im selben Baufeld liegen müsse. Die Klägerin müsse die Maßnahme nicht annehmen, könne dann aber auch keinen Ausgleich verlangen. Wegen der Ausgleichsfunktion wäre der Ersatzauftrag auch nicht vergaberechtswidrig gewesen. Ausgleich für das kalkulierte Wagnis stehe der Klägerin ohnehin ebenso wenig zu wie die angesetzten Verwertungserlöse für das Totholz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvort...