Normenkette
AktG § 93 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 4 O 344/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.6.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus - 4 O 344/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.590,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 30.11.2005, der Beklagte zu 6.) seit dem 3.12.2005, zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 10.626,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 16.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1.) bis 5.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 732.404,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 65.889,17 EUR seit dem 16.8.2006 und aus weiteren 666.514,87 EUR seit dem 1.2.2007 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1.) bis 6.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 148.173,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 1.2.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 28 %, die Beklagten zu 1.) bis 6.) 14 % und die Beklagten zu 1.) bis 5.) 58 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1.) bis 6.) 14 % zu tragen, weitere 58 % tragen die Beklagten zu 1.) bis 5.). Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger trägt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1.) bis 5.). Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1.) bis 5.) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6.) hat der Kläger 86 % zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte zu 6.) seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7.).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Stadtwerke D. GmbH i.L. (im Folgenden Schuldnerin). In dieser Eigenschaft macht er Haftungsansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten als Mitglieder des Aufsichtsrates der Schuldnerin geltend.
Die Schuldnerin wurde am 1.4.1992 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet und am 2.9.1992 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die Stadt D..
Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin (Bl. 314-325 d.A.) ist die Errichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen. Im Einzelnen heißt es in der Satzung:
§ 8 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. bestellt und abberufen. Soweit die Stadt D. berechtigt ist, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, erfolgt die Bestellung und Abberufung entsprechend den Vorschlägen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D.. § 104 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Brandenburg) ist zu beachten. ...
4. Bei einem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines kommunalen Amtes, Mandates oder einer bestimmten Funktion in den Aufsichtsrat berufen wurde, endet die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, an dem ein Nachfolger berufen ist.
§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat überwacht gem. § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2 und § 111 AktG die Tätigkeit der Geschäftsführung: Er prüft den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.
Im Jahr 2000 waren u.a. die Beklagten zu 1.) bis 4.) als Aufsichtsratsmitglieder tätig, der Beklagte zu 1.) war Aufsichtsratsvorsitzender, der Beklagte zu 2.) stellvertretender Vorsitzender. Jedenfalls seit Mitte 2001 war auch die Beklagte zu 5.) Aufsichtsratsmitglied. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 7.3.2002 (Bl. 798 d.A.) wurde beschlossen, dass neben den Beklagten zu 1.) bis 5.) auch der Beklagte zu 6.) als Aufsichtsratsmitglied entsandt wird. Der Beklagte zu 7.) wird erstmals im Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 22.8.2002 als Mitglied des Aufsichtsrates genannt.
Die Alleingesellschafterin der Schuldnerin befand sich in einer finanziellen Notlage. Für ihre Finanzausstattung hatte sie zu hohe Personalkosten. Zur Entlastung des städtischen Haushaltes wurden deshalb im Jahre 1999 zahlreiche Bereiche der öffentlich...