Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Februar 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 324/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Unterbrechung des Stromanschlusses eines Grundstückes in Anspruch.
Das Grundstück "... Nr. ..." in F... war ursprünglich zum Zwecke der Stromversorgung über eine Stichleitung an das Netz der Beklagten angeschlossen, die nur dieses Grundstück versorgte. Diese Stichleitung führte als ca 800 m lange Freileitung mit 20 (überwiegend Holz-)Masten durch ein Waldstück zu dem Hausgrundstück. Am 30.09.2010 verstarb der letzte Bewohner des Grundstücks. Die Klägerin als seine Erbin trat mit dem Erbfall in die das Eigentum an dem Grundstück haltende Miteigentümergemeinschaft ein und unternahm in der Folge den Verkauf des leerstehenden Hausgrundstücks.
Am 08.03.2011 ließ die Beklagte durch ihre Mitarbeiter die Sperrung des Netzanschlusses und den Ausbau des Zählers vornehmen. Zugleich erfolgte die Demontage der am Haus befindlichen, leitungsführenden Holz- und Betonmasten. Im März 2014 wurden die Masten der Freileitung zurückgebaut.
Nachdem die Klägerin von dem Rückbau der Freileitungsmasten in 2014 erfahren hatte, forderte sie die Beklagte mehrfach zur Wiederherstellung der Stromanschlusses auf unter Hinweis darauf, dass potentielle Käufer angekündigt hatten, den vereinbarten Kaufpreis nur für ein an das Stromnetz angeschlossenes Grundstück zu zahlen. Die Beklagte kam dem nicht nach, sondern kündigte mit Schreiben vom 07.11.2014 den Netzanschlussvertrag zum Ablauf des 31.12.2014.
Am 02.03.2015 wurde ein Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen; bis zu diesem Tag war das Grundstück nicht wieder an das Netz der Beklagten angeschlossen worden. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es unter Ziff. 2, die Vertragsparteien hätten sich ursprünglich auf einen Kaufpreis in Höhe von 55.000 EUR geeinigt, der Kaufpreis habe sich aber auf 27.500 EUR verringert, weil der Energieversorger das Grundstück von der Stromversorgung getrennt habe und infolge dessen der Trinkwasserbrunnen versandet sei.
Die Klägerin, die innerhalb der Erbengemeinschaft zu × an dem Kaufpreis berechtigt war, hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von × des Minderungsbetrages von 27.500 EUR verlangt, mithin in Höhe der Klageforderung von 20.625 EUR, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach diesem Gegenstandswert.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Sperrung des Netzanschlusses am 08.03.2011 sei unberechtigt erfolgt, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 NAV hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe eine Gefahr für die Sicherheit von Personen nicht bestanden, denn die von der Beklagten zur Begründung angeführten Vandalismusschäden hätten nicht bestanden, vielmehr seien die Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke des Zählerausbaus widerrechtlich in das verschlossene Haus eingedrungen. Selbst wenn Vandalismusschäden vorgelegen hätten, hätten diese keine Gefahr für Dritte begründet, denn das Haus sei abgelegen, Kinder spielten dort nicht. Zudem habe es die Beklagte versäumt, sie, die Klägerin, vor dem Ausbau des Zählers zu kontaktieren, obwohl sie als Erbin jedenfalls ermittelbar gewesen sei. Noch im Jahr 2011 sei ihr auf Nachfrage mitgeteilt worden, die Stromversorgung könne trotz des Ausbaus des Zählers jederzeit wiederhergestellt werden. Im Jahr 2014 hätten Mitarbeiter der Beklagten ihr gegenüber die Wiederherstellung der Stromversorgung mündlich zugesagt.
Infolge der Unterbrechung des Stromanschlusses sei ihr ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die Erwerber des Grundstückes hätten den zunächst vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 55.000 EUR auf 27.500 EUR reduziert, weil das Grundstück nicht an das Stromnetz angeschlossen gewesen und deshalb der Trinkwasserbrunnen versandet sei. Wäre im Jahr 2014 ein Stromanschluss vorhanden gewesen, wäre der Kaufvertrag mit den Erwerbern, die das Grundstück bereits seit dem Jahr 2012 zu gelegentlichen Aufenthalten nutzten, bereits im Jahr 2014 abgeschlossen worden. Die Erwerber hätten dann noch im Jahr 2014 Strom bezogen und den Trinkwasserbrunnen mit Strom versorgt, wodurch die bis dahin noch nicht eingetretene Versandung des Brunnens verhindert worden wäre.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.625 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 und sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H...