Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 02.06.2015; Aktenzeichen 4 O 344/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.6.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus, Az.: 4 O 344/13, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Regressansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 116 SGB X in Höhe von 43.209,35 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 01.12.1995 betreffend den Auszubildenden D. S. Die Beklagte macht - zweitinstanzlich im Wege der Hauptaufrechnung -Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin geltend, weil sie aufgrund eines am 06.12.2000 durch ihren Versicherungsnehmer T. Gl... verursachten Verkehrsunfalls - Kollision mit einem Straßenbaum - für die bei dem Unfall schwer verletzte, damals zweijährige V. G. an die Klägerin als der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt Zahlungen von 55.943,42 EUR erbracht hat. Bei der V. G. handelt es sich um die Tochter des bei dem Unfall getöteten Versicherungsnehmers der Beklagten. Die Parteien streiten darüber, ob es infolge des Familienprivilegs in § 116 Abs. 6 SGB X nicht zu einem Forderungsübergang auf die Klägerin hinsichtlich der von ihr für die Versicherte V. G. erbrachten Leistungen gekommen ist. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere Streit, ob zwischen T. Gl... und V. G. im Zeitpunkt des Schadensereignisses eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 02.06.2015 verkündetem Urteil hat das LG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 43.209,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, in dieser Höhe bestehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 116 SGB X. Die Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen aus dem Verkehrsunfall vom 06.12.2000 bezüglich der Geschädigten V. G. habe indes keinen Erfolg. Das Familienprivileg finde keine Anwendung. Daher stehe der Beklagten eine Forderung gegen die Klägerin nicht zu. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen T. Gl... und seiner Tochter V. G. nicht auszugehen. So habe der Kindesvater nicht im gleichen Haushalt gelebt, sondern seinen Lebensmittelpunkt auf seinem Grundstück in W. gehabt, wo er auch gemeldet gewesen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.06.2015 zugestellte Urteil mit am 24.07.2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 24.09.2015 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten und vertieft diesen. Sie ist weiterhin der Auffassung, aus den vorgetragenen Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X anwendbar sei und somit von ihr Leistungen an die Klägerin für deren Versicherte V. G. ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Der Schädiger T. Gl... sei Vater und damit Familienangehöriger der Versicherten V. G. Er habe zum Unfallzeitpunkt auch mit der Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das LG habe sich bei der Feststellung einer häuslichen Gemeinschaft zu sehr auf die Voraussetzung eines gemeinsamen Wirtschaftens beschränkt und die persönliche Komponente der häuslichen Gemeinschaft vollständig ausgeblendet. Tatsächlich habe hier eine solche Situation vorgelegen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Cottbus vom 02.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter i.S.v. § 116 SGB X habe am Unfalltage nicht bestanden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht trotz eines vorliegenden vollstreckbaren Unterhaltstitels nur sporadisch nachgekommen sei. Auch habe eine gemeinsame Hauswirtschaft nicht vorgelegen. Unerheblich sei für die Beurteilung, warum die Kindesmutter eine Vollstreckung der Unterhaltsschulden nicht vorgenommen habe. Allerdings habe die Kindesmutter darauf verwiesen, es seien keinerlei Vermögenswerte zum Vollstrecken vorhanden gewesen. Im Hinblick auf das Grundstück h...