Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 11.08.2006; Aktenzeichen 2 O 229/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 11. August 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 2 O 229/06) teilweise - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird es zusätzlich untersagt, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich folgende Äußerungen zu tätigen: Der Verfügungskläger habe nicht nur gegenüber der Beklagten Zusagen gemacht, die er nicht eingehalten habe.Der Verfügungskläger habe der Verfügungsbeklagten persönlich zugesagte Vereinbarungen (gemeinsames Umsetzen des Projektes F... ..., Rückerstattung der Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten in Höhe von 210.000,00 EUR; Wohnrecht im Musterhaus, bis eigenes Haus der Verfügungsbeklagten finanzierbar ist) nicht eingehalten, diese vielmehr einseitig außer Kraft gesetzt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Unterlassungspflichten wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren angedroht.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (im Einzelnen: Berufungsantrag zu 1) 1.500,00 EUR; Berufungsantrag zu 2) 1.000,00 EUR; Berufungsantrag zu 3) 1.000,00 EUR; Berufungsantrag zu 4) 1.000,00 EUR; Berufungsantrag zu 5) 1.500,00 EUR)

 

Gründe

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung von ehrverletzenden und unwahren Äußerungen in Anspruch. Streitgegenständlich sind die Äußerungen, die Inhalt einer von der Verfügungsbeklagten verfassten Broschüre (Bl. 39 ff d. GA) sind.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. August 2006 dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung teilweise insoweit stattgegeben, als es der Verfügungsbeklagten untersagt hat, Dritten gegenüber mündlich oder schriftlich die Äußerungen in den Anträgen zu Ziffer 1, 2 (teilweise), 3, 4, 6, 8, 9, 12 (teilweise) und 13 zu tätigen. Im Übrigen zu Ziffer 2 (teilweise), 5, 7, 10, 11 und 12 (teilweise) hat es den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18. August 2006 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 5. September 2006, am 6. September 2006 bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei hinsichtlich der in den Berufungsanträgen unter Ziffer 1 und Ziffer 5 aufgeführten Behauptungen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Auch die übrigen Äußerungen beinhalteten keine Werturteile, sondern seien Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend Beweis angetreten habe.

Der Verfügungskläger beantragt sinngemäß,

es der Verfügungsbeklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin zusätzlich zu untersagen:

  • 1.

    Der Verfügungskläger habe nicht nur gegenüber der Verfügungsbeklagten Zusagen gemacht, die er nicht eingehalten habe.

  • 2.

    Der Verfügungskläger habe sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen in "das Projekt der Beklagten" eingebracht, um die Verfügungsbeklagte auszugrenzen.

  • 3.

    Der Verfügungskläger verhalte sich immer wieder gleich, indem er andere zum Narren halte, auf Zeit arbeite und hinausschiebe.

  • 4.

    Der Verfügungskläger habe sie seelisch und moralisch permanent unter Druck gesetzt sowie diskriminiert.

  • 5.

    Der Verfügungskläger habe der Verfügungsbeklagten persönlich zugesagte Vereinbarungen (gemeinsames Umsetzen des Projektes F... ..., Rückerstattung der Vorlaufkosten der Verfügungsbeklagten in Höhe von 210.000,00 EUR, Wohnrecht im Musterhaus, bis eigenes Haus der Verfügungsbeklagten finanzierbar ist) nicht eingehalten, diese vielmehr einseitig außer Kraft gesetzt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Verfügungsklägers ist in der Sache selbst teilweise - hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffer 1 und 5 - begründet. Im Übrigen ist diese unbegründet, da der Verfügungskläger das Bestehen eines Unterlassungsanspruches nicht hat glaubhaft machen können, §§ 940, 938 ZPO.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Erkenntnisverfahren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache zwar grundsätzlich unzulässig. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen der Ver...

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