Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. November 2017 verkündete und am 29. November 2017 berichtigte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 11 O 290/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.592,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und künftig eintretenden immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 06. Dezember 2012 im Bereich des ... Einkaufsmarktes in R..., zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.008,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in beiden Instanzen tragen diese selbst 67 %, der Kläger trägt 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien und den Streithelferinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 30.592,18 EUR festgesetzt, hiervon entfallen auf den Feststellungsantrag 3.000,00 EUR (§ 3 ZPO).

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Glatteisunfall vom 06. Dezember 2012.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in R..., auf dem ein Verbrauchermarkt betrieben wird. Sie hat den Winterdienst bezüglich der Außenflächen (Kunden- und Lieferantenbereich) der Streithelferin zu 1) übertragen. Die Streithelferin zu 2) war diesbezüglich Unterbeauftragte der Streithelferin zu 1). Wegen der räumlichen Gestaltung der Örtlichkeit wird auf die Fotografien und Skizzen (Anl. B.1 ff.; Bl. 167 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger war Mitarbeiter der Fa. H.... In deren Auftrag belieferte er den Verbrauchermarkt mit Gewürzen; dort hatte er auch die Regale zu bestücken. Am 06. Dezember 2012 gegen 07.30 Uhr stellte er das Lieferfahrzeug in einer Entfernung von 8 Metern zum Wareneingang des Marktes ab und betrat den Markt. Auf dem Rückweg zum Fahrzeug, aus dem er Waren holen wollte, kam er zu Fall.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Da der Lieferantenbereich bereits ab 06.00 Uhr geöffnet gewesen sei, hätte die Beklagte für eine ordnungsgemäße Räumung und Abstumpfung Sorge tragen müssen. An der Sturzstelle habe sich unter einen Schneedecke eine 6 bis 8 Meter lange Eisplatte befunden, auf der er gestürzt sei. Diese Stelle habe er auf dem Hinweg zum Markt nicht begangen. Auf Grund des Sturzes habe er eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten. Wegen der geltend gemachten Verletzungsfolgen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld, welches er in Ansehung der Mehrzahl der Operationen und der Dauer der stationären Krankenhausbehandlung mit 25.000,00 EUR für angemessen erachtet, sowie den Ersatz des Verdienstausfall im Zeitraum vom 18. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014. Er leide unter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %; sportliche Aktivitäten könne er nicht durchführen. Noch immer sei er nicht schmerzfrei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.592,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen an ihn 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 06. Dezember 2012 im Bereich des ... Einkaufsmarktes in R... zu erstatten;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 1.505,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Streithelfer haben sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat behauptet, der Winterdienst sei am Unfalltag ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Bereich der Verkehrsflächen unmittelbar am ...-Markt sei der Schnee geräumt worden; die Flächen seien mit abstumpfenden Mitteln abgestreut gewesen. Da der Schneefall angehalten habe, habe ein weitergehender Schutz nicht erreicht werden können. Eine Eisfläche könne sich aber nicht gebildet haben.

Das G...

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