Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil und - soweit sie aufrechterhalten wird - die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 63.000,00 festgesetzt, wovon EUR 8.100,00 auf die Berufung der Beklagten und EUR 54.900,00 auf die Berufung des Klägers entfallen.
Gründe
I. Der am ... .03.1964 geborene Kläger, von Beruf Versicherungsmakler und Alleinerbe der ursprünglichen Klägerin, seiner zwischen dem ... .07.2018 und ... .08.2018 verstorbenen Ehefrau C... G..., verlangt von der beklagten Assekuranz, die im Jahre 2011 zu einem Versicherer-Konsortium unter Federführung der x... - Vermittlungsservice mbH gehörte, das Risikoträger im Rahmen einer privaten Unfallversicherung ist, die die Erblasserin laut Policennachtrag vom 11.04.2008 (Kopie in Anl. K1/GA I 17 ff.) unter Einbeziehung der Unfall-Versicherungsbedingungen x... - 2008 (Kopie in Anl. K1/GA I 20 ff.), künftig zitiert als x...-AUB, unter anderem zu Gunsten des Anspruchstellers als mitversicherter Person abgeschlossen hatte, wegen eines Unfalles, den er am Sonntag, dem ... .07.2011, vormittags auf einem Hundeausbildungsplatz in E... erlitt, die Zahlung von Invaliditätsleistung. Während einer Schutzhundeausbildung zog seine Deutsche Dogge, die seinerzeit ein Gewicht von etwa 80 kg hatte, plötzlich in eine andere als die vom Kläger erwartete Richtung; bei dem Versuch, den Hund mit der linken Hand an der Leine festzuhalten, stürzte der Anspruchsteller auf den Boden mit ausgestrecktem linken Arm bei einer Verdrehung, so dass er seitlich-rückwärts mit dem Thorax auf dem Boden aufschlug, wobei der Kopf plötzlich nach vorn gebogen wurde. Die Prozessparteien streiten darüber, ob dieses Ereignis zu einer dauerhaften Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere im Bereich des linken Schultergelenks und der Halswirbelsäule, geführt hat. Zur näherer Darstellung des Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand der hier angefochtenen Entscheidung verwiesen (LGU 2 ff.).
Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das als Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage - nach Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dr. med. J... O... (GA I 209 ff. und II 267 ff.) - in der Hauptsache (lediglich) im Umfang von EUR 8.100,00 erfolgreich gewesen. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Der Zahlungsanspruch folge aus der privaten Unfallversicherung i.V.m. §§ 178 ff. VVG und § 421 BGB. Als einer der Risikoträger, die ihre quotenmäßige Beteiligung in dem Vertrag nicht offen gelegt hätten, gehöre die Beklagte zu einer Tilgungsgemeinschaft und könne auf die Gesamtleistung in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass unfallbedingt die Funktionsfähigkeit des linken Armes aufgrund eines Schadens im Bereich des linken Schultergelenkes zu 1/10 und die Wirbelsäule zu 10 % bei einem gemäß § 8 x...-AUB zu berücksichtigenden degenerativen Vorschaden von jeweils 50 % dauerhaft beeinträchtigt seien. Der Kläger habe am ... .07. 2011 einen Unfall im Rechtssinne erlitten; die dabei eingetretenen Gesundheitsschädigungen seien im ärztlichen Erstbericht vom seinerzeit behandelnden Arzt DM R... N... dokumentiert (Kopie Anl. BLD 6/GA I 77 f.). Dass der gerichtliche Sachverständige den Anspruchsteller nicht selbst körperlich untersucht und die Krankengeschichte erhoben, sondern dies seiner Mitarbeiterin Dr. med. I... O... übertragen, dafür die volle Verantwortung übernommen und die Auswertung aller vorliegenden Daten persönlich durchgeführt habe, stehe im Einklang mit § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO und sei im Streitfall unproblematisch. Laut Gutachten existierten beim Kläger betreffend das linke Schultergelenk aktuell zumindest ein persistierendes Kapselmuster und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Sinne eines sog. schmerzhaften Bogens (painful arc); seine subjektiven Schmerzangaben seien glaubhaft und als Chronifizierung eines Schmerzsyndroms zu werten. Das plötzliche Ziehen eines großen Hundes an der Leine komm...