Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. März 2020, Az. 8 0 239/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Am ... Januar 2016 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.887,42 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 1,97 % p. a. über eine Laufzeit von 60 Monaten. Hierbei meldete sich der Kläger auch für den Kreditschutzbrief (KSB), einer Gruppenversicherung, nicht aber für den ebenfalls im Formular des Darlehensantrages aufgeführten Kreditschutzbrief KSB Plus, an. Nach den Erläuterungen hierzu in den Darlehensbedingungen wird der Darlehensnehmer bei der Anmeldung zum KSB als versicherte Person bzw. Gefahrperson gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit, bei KSB Plus ebenfalls zunächst gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit sowie zusätzlich gegen Arbeitslosigkeit abgesichert. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines Pkw ... zu einem Kaufpreis von 24.509,00 Euro und zudem eines Beitrags für den Kreditschutzbrief KSB in Höhe von 1.378,42 Euro. Der Darlehensantrag enthält den Hinweis, dass für den Vertrag die aufgeführten Darlehensbedingungen sowie die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus zu beachten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten auch hinsichtlich der Darlehensbestimmgungen, wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 44 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Dem Darlehensantrag waren auch die Europäischen Standardinformationen für Verbraucher beigefügt. Auch auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage B5, Bl. 203 ff. f. A.) Über das Widerrufsrecht, belehrte die Beklagte den Kläger mit folgender "Widerrufsinformation":

((Abbildung))

Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 den Vertragsschluss und teilte mit, dass das Darlehen weisungsgemäß usgezahlt worden sei.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 16. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und sodann erneut durch Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2019. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht und verwies auf den Ablauf der Widerrufsfrist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO nicht nur für eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten wegen des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine vertraglichen Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, sondern für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, also auch für Zahlungsansprüche und die Feststellung des Annahmeverzugs, örtlich zuständig und hat in der Sache geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB a.F. in der Vertragsurkuinde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies.: im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe tlie Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.

Das Landgericht hat die Klage mit am 18. März 2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Antragstellung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei, insbesondere nicht nach § 29 ZPO. Im Übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieses für sämtliche geltend gemachten Ansprüche nach § 29 ZPO zuständig. In der Sache führt der Kläger wie folgt aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die "Europäischen Standardinformationen" nicht wirksam in d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge