Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in Fernwärmevertrag
Normenkette
AVBFernwärmeV § 24; BGB §§ 242, 315; RL 93/13/EWG Art. 3
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 2 O 27/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 26.8.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die P. GmbH, die im Rahmen der Bildung des Wohnungseigentums der Mitglieder der Klägerin zur Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt wurde, schloss mit der Beklagten unter dem 29.9.1995 einen Fernwärmelieferungsvertrag, der in der Anlage 2 (Bl. 25 f. d.A.) eine Preisänderungsklausel enthielt.
Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und die Verurteilung der Beklagten zur Erläuterung und Darlegung ihrer Kalkulation der Wärmepreise begehrt. Die Klage ist durch Versäumnisurteil des LG Neuruppin vom 12.4.2005, das der Klägerin am 25.4.2005 zugestellt worden ist, abgewiesen worden. Dagegen hat die Klägerin am 9.5.2005 Einspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 23.6.2005 hat das LG die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 ZPO angeordnet.
Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.4.2005
1. festzustellen, dass die in dem Fernwärmelieferungsvertrag vom 29.9.1995 enthaltene und von der Beklagten verwandte Preisänderungsklausel unwirksam ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Kalkulation der Wärmepreise zu erläutern und darzulegen;
3. hilfsweise für den Fall, dass das LG an der in einem Parallelverfahren, Az.: 2 O 28/05 LG Neuruppin, geäußerten Ansicht festhalte, festzustellen, dass die zum 1.1.2003 vorgenommene Erhöhung auf 47,41 EUR/MWh auf der Grundlage der Erhöhung zum 1.10.2000 auf 38,34 EUR/MWh unbillig ist und dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Wärmepreiserhöhung gilt.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.4.2005 aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat durch Urteil vom 26.8.2005 das Versäumnisurteil vom 12.4.2005 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Fehlen ausdrücklicher Anträge der Parteien im Einspruchsverfahren sei unschädlich, da die Anträge den wechselseitigen Sachvorträgen im Wege der Auslegung entnommen werden könnten. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe zwar eine fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Wohnungseigentümer nicht entgegen, da das Rubrum dahin gehend zu berichtigen sei, dass Klägerin die Wohnungseigentümergemeinschaft sei. Jedoch fehle es an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit nicht nur die begehrte Feststellung, sondern zusätzlich eine ergänzende Vertragsauslegung zur Bestimmung des zu zahlenden Preises erforderlich sei. Zur Klärung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses oder von Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht sei die Feststellungsklage nicht eröffnet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erläuterung und Offenlegung ihrer Kalkulation bestehe nicht. Insbesondere eröffne § 242 BGB nicht einen solchen Anspruch einer zum Zwecke der Überprüfung und Berechtigung erhobenen Entgeltforderung; das gelte auch ggü. einem Energieversorgungsunternehmen, das eine Monopolstellung innehabe. Der Hilfsantrag sei nach § 263 ZPO sowie wegen des Fehlens eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO unzulässig; die Klägerin könne ihr Begehren im Wege einer Leistungsklage verfolgen, da sie bereits Zahlungen auf die vorgenommenen Preiserhöhungen geleistet habe und diese zurückfordern könne.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 19.9.2005 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 19.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 18.11.2005 begründet.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Neuruppin vom 26.8.2005 das Versäumnisurteil vom 12.4.2005 aufzuheben und
1. festzustellen, dass die in dem Wärmelieferungsvertrag vom 29.9.1995 enthaltene und von der Beklagten verwandte Preisänderungsklausel unwirksam sei;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Kalkulation der Wärmepreise zu erläutern und darzulegen;
3. hilfsweise, festzustellen, dass die zum 1.1.2003 vorgenommene Erhöhung auf 47,41 EUR/MWh auf der Grundlage der Erhöhung zum 1.10.2000 auf 38,34 EUR/MWh unbillig ist und dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige Wärmepreiserhöhung gilt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, durch den Arbeitspreis werde auch nach den vorgenommenen Preiserhöhungen ein Kostendeckungsgrad i.H.v. nur 97 % erreicht.
Wegen der...