Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 8 O 169/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.9.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az.: 8 O 169/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 484.580 EUR.
Gründe
I. Die Kläger sind die Erbeserben der Frau M. G. Deren Vermögen wurde im Jahre 1941 im Zuge der Verfolgung der Juden zugunsten des Deutschen Reiches enteignet. Zum enteigneten Vermögen gehörte ein Grundstück in der...Straße 22 in P.
Im Jahre 1991 stellten die Kläger einen Restitutionsantrag im Hinblick auf dieses Grundstück. Der mit einem Wohngebäude bebaute Grundstücksteil wurde durch Bescheid vom 8.7.2003 an die Kläger zurückübertragen, der Uferstreifen (zuvor Grenzsicherungsstreifen) durch Bescheid vom 25.8.2003. Auf die Restitutionsbescheide (Bl. 11, 22 d.A.) wird Bezug genommen.
Das Gebäude wurde seit Mitte 1990 als kommunale Kindertagesstätte genutzt. Seit dem 5.8.1996 wurde diese Kita durch den A.-Kreisverband P. e.V. betrieben. Am 22.1.1997 schloss die Beklagte mit der A. einen Mietvertrag über die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen.
Die Kläger reichten am 26.8.2004 eine Räumungsklage gegen die A. ein. Durch Anerkenntnisurteil vom 28.6.2005 wurde die A. zur Räumung verurteilt. Wegen des Verfahrensverlaufs wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte 1 O 482/04 LG Potsdam Bezug genommen.
Die Kläger haben mit der Klage die entgangene Miete für das Hausgrundstück für die Zeit vom 5.8.1996 (Beginn der Nutzung durch die A.) bis zum 31.7.2004 nebst kumulierten Zinsen zum einem Satz von 6 % p. a. geltend gemacht. Wegen der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz vom 25.8.2005 (Bl. 83 d.A.) verwiesen. Sie haben hierzu behauptet, es sei eine Vermietung zu einer monatlichen Miete von 4.080 EUR möglich gewesen. Die Beklagte sei nicht zur unentgeltlichen Überlassung an die A. berechtigt gewesen; die Pflichtverletzung habe den geltend gemachten Schaden verursacht. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, unter den Gesichtspunkten der Staatshaftung, des Deliktsrechts, der positiven Vertragsverletzung und des Bereicherungsrechts sei der ihnen entstandene Schaden zu ersetzen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 484.580 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
In Bezug auf Staatshaftungsansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen einen Verstoß gegen eine Handlungsverpflichtung sowie die Schadenshöhe bestritten.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu.
Aus § 280 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 VermG könnten die Kläger nicht vorgehen. Zwischen den Parteien habe zwar seit Antragstellung im Jahre 1991 eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die Restitutionslage, bestanden. Die Beklagte habe jedoch keine ihrer Pflichten (§ 3 Abs. 3 VermG) verletzt, obwohl in der Überlassung des Hausgrundstücks an die A. eine langfristige Bindung zu erblicken sei. Da die Nutzungsüberlassung jedoch der Zweckbestimmung der Immobilie entspreche, sei die Beklagte hierzu berechtigt gewesen. Denn die Nutzung der Immobilie sei objektiv für die Kläger auch dann nützlich gewesen, wenn ein Entgelt nicht vereinbart worden sei. Die A. habe nämlich die Pflicht zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen übernommen. Durch einen Leerstand wäre ein Verfall des Hauses in einem weitaus stärkerem Maße verursacht worden. Schließlich habe die Nutzung das Haus vor Vandalismus geschützt. Eine Pflicht zur bestmöglichen Bewirtschaftung habe die Beklagte, wie die Regelungen der §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 VermG belegten, gerade nicht gehabt.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Kläger zu dem ihnen entstandenen Schaden hinreichend vorgetragen hätten. Die Höhe des entgangenen Mietzinses sei ebenso unsicher wie die Frage, ob überhaupt eine Vermietung hätte stattfinden können. Die Berechnung des Zinsverlustes sei nicht nachvollziehbar; im Übrigen könnten die Kläger allenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zugrunde legen.
Der Anspruch lasse sich auch nicht aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG herleiten, weil diese Vorschrift die Herausgabe von nicht gezogenen Nutzungen nicht vorsehe. Auch seien die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht selbständig auf das Verhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem anwendbar. Ein Anspr...