Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Klageerweiterung gegen die Beklagte (auch) in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin sowie wegen der Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungssumme für die abhanden gekommenen Maschinen.

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 17.12.1998; Aktenzeichen 5 O 120/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Sch. GmbH in Sch. wird verurteilt, an die Klägerin 20.451,67 Euro zzgl. 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 81 % und die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Sch. GmbH in Sch. 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Sch. GmbH. Die Klägerin hat die Beklagte persönlich auf Schadenersatz wegen des Abhandenkommens von zwei zugunsten der Klägerin aus dem Vermögen der Schuldnerin freigegebenen Fleischverarbeitungsmaschinen i.H.v. insgesamt 170.200 DM in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 170.200 DM nebst 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 64–66 d.A.).

Mit dem am 17.12.1998 verkündeten Urteil hat das LG Neuruppin die Klage abgewiesen.

Das LG hat eine Haftung der Beklagten persönlich nach § 8 GesO verneint. Die Klägerin habe kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vorgetragen. So sei weder ein Verstoß der Beklagten gegen eine eventuelle Verpflichtung zur Versicherung des Vermögens der Schuldnerin noch eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Vermögens der Schuldnerin festzustellen.

Das Urteil des LG ist der Klägerin am 22.1.1999 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 22.2.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.5.1999 am 14.5.1999 – dem Tag nach Himmelfahrt – begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie weiterhin geltend, die Beklagte habe gesamtvollstreckungsspezifische Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Versicherungssumme für die Versicherung gegen Einbruch und Diebstahl für die im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Maschinen hat heruntersetzen lassen und die Klägerin hiervon nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Neuruppin vom 17.12.1998 zu verurteilen, an die Klägerin 170.200 DM zzgl. 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Auf den Hinweis des Senates mit Beschluss vom 4.9.2002 zu Bedenken zur Passivlegitimation der Beklagten persönlich hinsichtlich eines Teilbetrages von 40.000 DM hat die Klägerin nunmehr beantragt,

1. die Beklagte als Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Sch. GmbH zu verurteilen, an die Klägerin 40.000 DM zzgl. 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen,

2. die Beklagte als natürliche Person zu verurteilen, an die Klägerin weitere 130.200 DM zzgl. 6,6 % Zinsen seit dem 11.10.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Parteiwechsel nicht zugestimmt. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu vor, dass sie als Verwalterin für die vollständige Erfassung und Verwahrung der Masse Sorge getragen habe. Überdies seien die Maschinen erst von dem Grundstück der Schuldnerin entwendet worden, nachdem sie die Maschinen mit Schreiben an die Klägerin vom 30.3.1996 freigegeben habe. Diese Freigabeerklärung sei der Klägerin am 4.4.1996 zugegangen, ein Diebstahl der Maschinen jedoch erst am 9.4.1996 anzunehmen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 12.4.2000 (Bl. 244, 245 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der beiden von der Beklagten zugunsten der Klägerin freigegebenen Maschinen zum Zeitpunkt ihres Verlustes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. vom 26.2.2002 (Bl. 329 ff. d.A.) sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.7.2002 (Bl. 362, 363 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorb...

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