Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 08.05.2013) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 8.5.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Potsdam werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen und die Kosten der Streithelfer der Beklagten tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf bis 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Beitritt ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, zur Beklagten geltend. Die Beklagte warb für die Investition in gewerblich genutzte Immobilien im Logistikbereich atypisch stille Gesellschafter ein.
Der Drittwiderbeklagte zeichnete am 29.11.2005 seinen Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten, und zwar in der Beteiligungsform "C." mit einer Einmalzahlung von 50.000,00 EUR zzgl. 3.000,00 EUR Agio sowie in der Beteiligungsform "S." mit einer Rateneinlage von 102.000,00 EUR zzgl. eines Agios in Höhe von 6.120,00 EUR (Bl. 21).
Die Beteiligung wurde dem Drittwiderbeklagten durch die (mittlerweile verstorbene) Streithelferin zu 3., B. K., vermittelt, die im Auftrag der Streithelferin zu 2. tätig war. Letztere hatte auf der Grundlage eines Vertriebsvertrages mit der (damals als R. AG firmierenden) Streithelferin zu 1. die Einwerbung der atypisch stillen Gesellschafter übernommen. Projektierung und Vertrieb der Emission oblagen gemäß dem Prospekt (Bl. 187) der Streithelferin zu 1.
Die Beitrittserklärung enthält folgenden Hinweis:
"Hinweis der G. AG: Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G. AG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung des im Emissionsprospekt abgedruckten Kapitels "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken" (Seite 12 bis 16) von wesentlicher Bedeutung."
Ferner unterzeichnete der Drittwiderbeklagte folgende Erklärung:
"Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.
Ich, der/die Unterzeichnende, beteilige mich hiermit als atypischer stiller Gesellschafter an der G. AG. für meine Beteiligung gilt der auf den Seiten 112 bis 122 abgedruckte atypische stille Gesellschaftsvertrag."
Streitig ist, wann der Drittwiderbeklagte den Emissionsprospekt der Beklagten erhalten hat, ob bei der Zeichnung, so die Klägerin, oder bereits zuvor.
Insgesamt zahlte der Drittwiderbeklagte 107.400 EUR an die Beklagte und erhielt Ausschüttungen von 9.041,67 EUR. In Höhe der Differenz von 98.358,33 EUR beanspruchte er mit Schreiben vom 13.6.2012 Schadensersatz von der Beklagten (Bl. 26).
Am 12.7.2012 trat er sodann "sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die G. AG im Zusammenhang mit den Beteiligungen... vom 29.11.2005 ... zustehen" an die Klägerin ab und erklärte: "Der Zedent berühmt sich aufgrund der erfolgten Abtretung keinerlei Ansprüche mehr aus den oben bezeichneten Beteiligungen gegen die G. AG." (Bl. 20). Im Zuge des ersten Berufungsverfahrens trat er am 2.6.2014 ein weiteres Mal "sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die G. AG im Zusammenhang mit den Beteiligungen... vom 29.11.2005 ... zustehen, insbesondere solche auf Ermittlung des Abfindungsguthabens der vorbenannten Beteiligung, aber auch solche auf Schadenersatz ab" (Bl. 569).
Die Klägerin hat im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung des Beitritts des Drittwiderbeklagten durch Zahlung von 98.358,33 EUR gegen Abtretung der stillen Beteiligung, die Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten, entgangenen Gewinn von 3 % p.a., insgesamt 10.326,30 EUR, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.440,69 EUR verlangt. Sie hat behauptet, der Drittwiderbeklagte sei vor der Zeichnung seiner Beteiligung durch die Vermittlerin K. lediglich an Hand des Kurzexposés (Bl. 22) und weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden. Die Kapitalanlage habe als Vermögensvorsorge dienen sollen. Die Vermittlerin habe ihn nicht über das Konzept mit Mitunternehmerschaft mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht aufgeklärt. Ebenso wenig habe sie ihn auf die Höhe der weichen Kosten und Auszahlung gewinnunabhängiger Entnahmen, die das zur Verfügung stehende Investitionskapitel verringern, aufmerksam gemacht. In Kenntnis dieser Umstände hätte er d...