Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 133/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Urheberrechte der Beklagten als Architekten an einem als Teil einer Wohnanlage an der N.-straße in P. von ihnen entworfenen und geplanten Gebäude, dem sog. "T.-haus" in P.. Die Klägerin beabsichtigt als Eigentümerin den Abriss des baumangelbehafteten und seit mehreren Jahren leerstehenden Mehrfamilienwohnhauses und die Errichtung eines Neubaus.
Die Klägerin ist das kommunale Wohnungsunternehmen der Stadt P.. Nach ihrer Satzung gehört zu ihrem Unternehmensgegenstand insbesondere der Erwerb, das Halten und das Bewirtschaften von Immobilien im Rahmen der kommunalen Aufgabe nach § 2 Abs. 2 BbgKVerf. Sie beauftragte die Beklagten im Jahr 1996 mit der Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens "Zentrum Ost, Neubebauung an der N.-straße". Die Wohnanlage wurde zwischen 1998 und 2002 errichtet und besteht aus dem als erstes Gebäude innenstadtseitig an der Ecke H.-ring/N.-schnellstraße gelegenen sog. T.-haus sowie den sich nach Osten anschließenden zehn sog. S.-häusern und 25 teils freistehenden, teils miteinander verbundenen sog. A.-häusern. Das T.-haus ist fünfgeschossig und enthält 38 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 2700 m2. Alle Gebäude nutzen gemeinsame Außenanlagen (Wohnstraße, Garten, Terrassen, Teich). Das T.-haus und die durch eine Stahl-Glas-Konstruktion damit verbundenen S.-häuser bilden die sog. N.-schlange entlang der N.-schnellstraße, sie sind durch eine Tiefgarage verbunden, deren Einfahrt sich im T.-haus befindet und die sich bis unter die S.-häuser erstreckt. Im T.-haus befindet sich ferner die sog. Technikzentrale mit Fernwärmeanschluss und Lüftungsanlage für sämtliche Häuser der Anlage.
Im Jahr 1999 kündigte die Klägerin den Architektenvertrag fristlos wegen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Bauüberwachungstätigkeit der Beklagten. Ab dem Jahr 2001 traten im T.-haus Feuchtigkeitsschäden auf, als deren Ursache Abdichtungsmängel gutachterlich festgestellt wurden (Sachverständige S./Dr. Z., Anlage K36-38, Bl. 333ff.). Diese wurden durch einen Rückbau und die Neuherstellung der Dachterrassenflächen beseitigt. Im Verlauf der Jahre 2004 bis 2008 traten wiederholt Undichtigkeiten in den Dach- und Fassadenflächen des T.-hauses auf, die jeweils wiederum Rück- und Neubaumaßnahmen erforderlich machten. Dies beeinträchtigte die Vermietbarkeit der Wohnungen. Mitte des Jahres 2013 kam es im T.-haus zu einer Havarie, welche großflächige Durchfeuchtungen der Fußbodenaufbauten im zweiten Obergeschoss verursachte. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen traten an den geöffneten Baukonstruktionen weitere erhebliche Mängel zu Tage (Bl. 10). Im Februar 2018 kündigte die Klägerin sämtliche verbleibende Mietverträge wegen Hinderung einer wirtschaftlichen Verwertung des Anwesens. Sie beziffert den wirtschaftlichen Schaden aufgrund der Baumängel (Mangelfeststellung und -beseitigung, Mietminderung) auf rd. 3,3 Mio. EUR. Das T.-haus ist in seinem derzeitigen Zustand nicht nutzbar, wobei die Parteien über den Umfang der Mängel, deren Ursachen, die Verantwortlichkeiten und die notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen streiten.
Die Klägerin beabsichtigt, das T.-haus abzureißen und durch einen fünfgeschossigen L-förmigen Neubau mit etwa 90 zum Teil mietpreisgebundenen Wohnungen, einer Wohnfläche von 5.750 m2 und einem unterlagerten eingeschossigen Garagendeck für ca. 100 Stellplätze zu ersetzen. Dazu liegt ihr ein positiver Vorbescheid der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt P. vor. Für den geplanten Neubau soll ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt werden, von dem die Klägerin bislang aus Kostengründen abgesehen hat. Die Beklagten haben ihre Beteiligung an der Vorbereitung dieses Wettbewerbsverfahrens unter Berufung auf ihr Urheberrecht abgelehnt.
Die Klägerin forderte die Beklagten fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 05.08.2019 auf, sich zu verpflichten, wegen der geplanten Abriss- und Neubaumaßnahmen keine Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. In einem Zeitungsinterview äußerte der Beklagte zu 2) im November 2019 sinngemäß, das entsprechende urheberrechtliche Einverständnis der Beklagten werde nicht erteilt.
Die Klägerin hat behauptet, die im Zuge der Havarie 2013 festgestellten erheblichen Mängel lägen maßgeblich im Verantwortungsbereich der Beklagten, weil Planung und Ausführung des Bauvorhabens nicht den zum Zeitp...