Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 18.06.2004; Aktenzeichen 35 F 16/04) |
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der am 27.2.1997 vor dem AG Oranienburg geschlossene Vergleich (Az. 33 F 143/93) wird für die Zeit ab Juli 2002 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet ist, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
an den Kläger zu 1) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juli 2002 bis einschließlich Februar 2005 i.H.v. 6.198,13 EUR; ab März 2005 einen laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 2 der Regelbetragsverordnung der 3. Altersstufe abzgl. des gem. § 1612b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, jeweils monatlich im voraus; an den Kläger zu 2) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juli 2002 bis einschließlich Februar 2005 i.H.v. 3.440,87 EUR; ab März 2005 einen laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 2 der Regelbetragsverordnung der 3. Altersstufe abzgl. des gem. § 1612b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, jeweils monatlich im voraus.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den L.O. für den Zeitraum Juli 2002 bis November 2002 insgesamt 670 EUR sowie für den Zeitraum Februar 2004 bis Oktober 2004 insgesamt 1.305 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zu 7 % und der Beklagte zu 86 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Berufungswert beträgt 5.939,06 EUR.
Gründe
A. Von der Darstellung der gerichtlichen Feststellungen wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gem. § 26 Nr. 9 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 1.1.2007 verkündeten Berufungsurteile des OLG nicht zulässig ist.
B. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als sie die Erhöhung des titulierten Unterhalts für den Zeitraum März 2002 bis Juni 2002 betrifft; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
I. Die durch den Beklagten primär begehrte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht. Da die Sache entscheidungsreif ist, scheidet eine Zurückverweisung gemäss § 538 Abs. 2 ZPO aus. Damit kommt es nicht darauf an, dass das AG aufgrund nichtöffentlicher Verhandlung gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§§ 169 S. 1, 170 S. 2 i.V.m. 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG) verstoßen hat. Dahinstehen kann daher ebenfalls, ob das AG - wie durch den Beklagten gerügt - gegen seine aus § 139 ZPO folgende Prozessleitungspflicht verstoßen hat.
II. Die Abänderungsklage ist gemäss § 323 Abs. 1, Abs. 4 ZPO zulässig. Auch die durch die Kläger in der Berufungsinstanz beantragte Klageänderung - teilweise Zahlung an den L.O. - ist zulässig. Bedenken an der Sachdienlichkeit gem. § 533 ZPO bestehen aufgrund der Einheitlichkeit der Klageforderung und der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits nicht.
Die Abänderungsklage ist auch - mit Ausnahme des Zeitraums März bis Juni 2002 - begründet. Die wesentlichen Veränderungen folgen aus dem langen Zeitablauf seit dem Abschluss des abzuändernden Vergleiches, den mehrfachen Veränderungen der Bedarfssätze, dem höheren Alter der beiden Kläger und der Neuregelung der Kindergeldanrechnung.
1. Anspruchsgrundlage für den Regelbetrag sind die §§ 1601 ff., 1612a BGB. Der am 14.3.1990 geborene Kläger zu 1) ist zunächst in die 2. Altersstufe und ab 1.3.2002 sodann in die 3. Altersstufe einzugruppieren. Der am 30.10.1992 geborene Kläger zu 2) ist ebenfalls zunächst in die 2. Altersstufe und ab 1.10.2004 sodann in die 3. Altersstufe einzugruppieren.
Daraus ergeben sich folgende Regelbeträge:
Kläger zu 1)
Zeitraum |
Regelbetrag |
1.3.2002 bis 30.6.2003 |
249 EUR |
ab 1.7.2003 |
262 EUR |
Kläger zu 2)
Zeitraum |
Regelbetrag |
1.3.2002 bis 30.6.2003 |
211 EUR |
1.7.2003 bis 30.9.2004 |
222 EUR |
ab 1.10.2004 |
262 EUR |
Auf die dem Kläger zu 2) in der Zeit von März 2002 bis Juni 2003 zustehenden Ansprüche ist gemäss § 1612b Abs. 5 BGB ein anteiliges Kindergeld von 3 EUR monatlich anzurechnen, es verbleiben ihm daher in dieser Zeit 208 EUR monatlicher Unterhalt.
2. Für diese Unterhaltsansprüche ist der Beklagte leistungsfähig. Soweit er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen hat, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, was zu Lasten des für seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des Regelbetrages im vollen Umfange darlegungs- und belasteten Beklagten geht.
a) Um überprüfen zu können, ob der Beklagte ganz oder teilweise leistungsunfähig ist, bedarf es eines eingehendes Vortrages zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dem ist er bereits hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse nicht in ausreichendem Umfange nachgekommen, da die konkrete Höhe der von ihm derzeit erzielten Einkünfte unbekannt ist. So fehlt es gänzlich an Belegen über die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe bzw. das nach der Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2005 vor dem Senat nunmehr bezogenen Arbeitslosengeldes II. Bescheide oder andere Belege hat er nicht vorgele...