Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 187/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.03.2021, Az. 14 O 187/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.502,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche nach einem Fahrzeugbrand.

Frau S... T..., geb. G... (nachfolgend Versicherungsnehmerin) erwarb bei dem Beklagten, der mit Wohnmobilen handelt, ein neues Wohnmobil Ford Challenger Mageo 388 AB zum Preis von 64.260 EUR.

Das Fahrzeug ist für die Versicherungsnehmerin bei der klagenden Versicherung kaskoversichert. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 13. Mai 2015, wobei das Fahrzeug zuvor mit einigen Extras durch den Beklagten versehen worden war. Die Versicherungsnehmerin fuhr nach Süddeutschland, wo das Fahrzeug auf einem Campinglatz in W... am 18. Mai 2015 abbrannte.

Nach Einholung eines Privatgutachtens über den Brandschaden zahlte die Klägerin einen Betrag von insgesamt 70.502,21 EUR an die Versicherungsnehmerin, wobei 64.210 EUR auf den Wiederbeschaffungswert und die Differenz auf Schadensermittlungskosten insbesondere durch Privatgutachter entfiel. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete am 10. September 2015 eine Abtretungserklärung über die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin (Anlage HWH 8, Bl. 76 d.A.). Nach fruchtlosem Nachlieferungsverlangen erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die Abtretung vom 10. September 2015 mit Schreiben vom 25. September 2015 (HWH 9. Bl. 77 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Beklagten erfolglos die Rückzahlung des Kaufpreises und der Schadensermittlungskosten.

Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Versicherungsnehmerin im geparkten Fahrzeug mit den technischen Einstellungen und den Armaturen des Fahrzeugs vertraut machen wollte, als Rauch aus der Ablage über dem Lenkrad aufgestiegen sei. Dem Rauch seien Flammen gefolgt. Löschversuche der umgehend herbeigeholten Feuerwehr seien nicht erfolgreich gewesen. Der Brand sei auf einen Mangel des Fahrzeugs - insbesondere auf die von dem Beklagten erfolgten Installationen - zurückzuführen.

Der Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 2019 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil der zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin geschlossene Kaufvertrag unter Ziffer I.2 ein wirksames Abtretungsverbot enthalte, das unstreitig wie folgt lautet: "Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers." Dieses Abtretungsverbot sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Die danach erforderliche Zustimmung zur Abtretung habe er nicht erteilt. Der Beklagte hat ferner behauptet, dass er das Fahrzeug frei von Mängeln übergeben habe. Der Brand müsse durch externe Faktoren verursacht worden sein, für die er nicht einzustehen habe.

Das Landgericht hat insbesondere Beweis durch Verwertung eines in einem Rechtsstreit der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten wegen anderweitiger Schadensersatzansprüche aus dem Brandereignis vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Az. 14 O 20/17 - eingeholten Sachverständigengutachtens erhoben und der auf Zahlung von 70.502,21 EUR gerichteten Klage stattgegeben. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin sei wirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot vereinbart worden sei. Jedenfalls könne sich der Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf dieses Verbot berufen. Der Beklagte habe seit Mai 2015 einschränkungslos mit der Klägerin verhandelt und erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 2019 eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation geltend gemacht. Dieses Verhalten sei weder nachvollziehbar noch schützenswert.

Die Klägerin könne von dem Beklagten den Ersatz der geltend gemachten Forderung verlangen. Nach dem im Rechtsstreit 14 O 20/17 eingeholten und gemäß § 411 a ZPO verwerteten Gutachten des Sachverständigen K... stehe fest, dass das Fahrzeug aufgrund von mangelhaften Verkabelungen, die der Beklagte vorgenommen habe, in Brand geraten sei. Der Sachverständige habe herstellerseits nicht vorgesehene Verkabelungen im zentralen Bereich des Brandes vorgefunden und Kurzschlussspuren festgestellt. Externe Brandursachen seien ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe das Ergebnis des Sachverständigen K... im Einklang mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Versicherungsnehmerin und der sachverständigen Zeugen F... und L... im Verfah...

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