Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 162/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 162/20, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 614,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am ...2019 auf Höhe des Hauses B...straße ... in T... ereignet hat, bei dem ein Angestellter der Beklagten mit dem von der Beklagten gehaltenen Lkw beim Wenden den in der B...straße geparkten Transporter, den die Klägerin zuvor am ...2019 bei der F...B... GmbH geleast hatte, beschädigte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht mehr im Streit, nachdem die Klägerin einen Mithaftungsanteil von 20 % akzeptiert hat. Hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Reparaturkosten i.H.v. 7.911,13 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Streit besteht noch darüber, ob bei der von einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten geltend gemachten Wertminderung die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, sowie über die von der Klägerin beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang unbegründet. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der aus eigenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche angesichts der mit der Reparaturkostenübernahmeerklärung erfolgten Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung der Reparaturkosten nicht dargelegt. Dass die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche rückabgetreten worden seien, mache die Klägerin weder geltend, noch habe sie auf vorgerichtliche Anforderung im Rechtsstreit eine entwertete Reparaturkostenübernahmebestätigung vorgelegt. Ein im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachter Anspruch der F...B... auf Erstattung weitgehender Wertminderung i.H.v. 281,01 EUR bestehe ebenfalls nicht. Der Bank sei unter Berücksichtigung der Differenzhypothese und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots in Höhe der in die Berechnung eingestellten Umsatzsteuer kein Schaden entstanden. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage seien der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.08.2023 zugestellte Urteil mit einem am Montag, den 25.09.2023, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18.10.2023 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf den einbehaltenen Umsatzsteueranteil der Wertminderung sowie auf Begleichung der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Sie rügt, das angefochtene Urteil verhalte sich zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Über den im Termin vom 11.08.2023 gestellten Antrag sei nicht entschieden worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Umsatzsteueranteils an der Wertminderung vertieft die Klägerin ihre Auffassung unter Bezugnahme auf weitere Urteile, dass die Wertminderung ein steuerneutraler Betrag ohne jegliche Gegenleistung sei, sodass eine Umsatzsteuer mangels Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis nicht entstanden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des am 18.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 162/20, die Beklagte zu verurteilen,
1. weitere 281,01 EUR an die F...B... GmbH zur Vertragsnummer ... zu zahlen;
2. an sie 681,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 02.03.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht sei. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten blieben als Nebenforderung bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht. Im Übrigen verweist sie hinsichtlich...