Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31.07.2020, Az. 2 O 415/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages.

Der Kläger schloss am 6. August 2015 in den Geschäftsräumen des den Vertrag vermittelnden Autohauses ... ... GmbH mit der Beklagten einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug Opel Insignia Sports Tourer Sport 2.0, dessen Gesamtfahrzeugpreis sich auf 45.600,00 Euro belief.

Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 9.000,00 Euro brutto sowie 48 monatliche Raten in Höhe 302,82 Euro brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers ist dagegen nicht vereinbart. Der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und eine (hier nicht vorliegende) Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Außerdem enthält die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.

Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Unklar ist, ob der Vertrag nach zwischenzeitlichem Ablauf der Laufzeit abgewickelt worden ist.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um eine Finanzierungshilfe iSd - jedenfalls analog anzuwendenden - § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Jedenfalls sei ihm durch die Aushändigung einer Widerrufsinformation ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Mangels ausreichender Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere der Widerrufsbelehrung, sei der im Jahre 2019 erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Juli 2020, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Antragstellung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei - entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge der örtlichen Zuständigkeit - zulässig, aber unbegründet. Zwar sei dem Kläger - § 506 Abs. 2 BGB finde auf den vorliegenden Vertrag weder direkt noch analog Anwendung - ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Dies habe aber 2019 nicht mehr ausgeübt werden können, da das Anlaufen der Widerrufsfrist schon nicht von der Einhaltung der Vorgaben für ein gesetzliches Widerrufsrecht abhängig gewesen sei und der Kläger zudem ausreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter näherer Begründung weiterhin meint, die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen. Zudem vertritt er nunmehr die Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe und ihm deshalb ein Widerrufsrecht zustehe, weil er über das hiernach bestehende Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei. Hierzu trägt der Kläger vor, dass es sich bei seinem ursprünglichen Vortrag, wonach der Leasingvertrag im stationären Handel geschlossen worden sei, um einen redaktionellen Fehler gehandelt habe und der Leasingvertrag vielmehr auf dem Fernabsatzweg unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Online-Vertragsabschluss) abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe sich vor, während oder nach Vertragsschluss zu keinem Zeitpunkt in einer Filiale der Beklagten befunden, sondern lediglich in den Geschäftsräumen des den hiesigen Leasingvertrag vermittelnden Autohauses. Dieses habe aber nur als Bote für die Abgabe der Willenserklärung der Klagepartei gedient, weil das Autohaus selbst im Verhältnis zur Beklagten keine weitergehenden Befugnisse gehabt habe als das Standard-Leasingformular der Beklagten nach deren Vorlage auszufüllen und die Legitimation bzw. Identität des Klägers zu Gunsten der Beklagten zu bestätigen. Da das Autohaus insbesondere nicht dazu befugt gewesen sei, verbindliche Erklärungen im Hinblick auf das Zustandekommen und die nähere Ausgestaltung des Leasingvertrages gegenüber dem Kläger abzugeben, sei das Autohaus nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig geworden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das am 3...

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