Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.03.2007; Aktenzeichen 11 O 448/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Frankfurt/Oder, Az.: 11 O 448/04, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294.139,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums am Reihenendhaus ...straße 69, R., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Strausberg, Gemarkung R., Blatt 3227, Flur 10, Flurstücke 285, 289, 302 und 305 sowie Löschung des dort in Abteilung III zugunsten der ...bank AG eingetragenen Grundpfandrechtes über 437.000,00 DM und 18 % Zinsen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitergehenden Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Nichterfüllung des Vertrages vom 29. Juli 1996 über die Errichtung des Reihenendhauses ...straße 69, R., entstanden sind oder noch entstehen, einschließlich der Kosten der Rückübertragung des Wohnungseigentums und der Kosten der Löschung der dort zugunsten der ..bank AG eingetragenen Grundpfandrechte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten so genannten großen Schadensersatz aus § 635 BGB a. F. und beruft sich in diesem Zusammenhang auf gravierende Mängel in Bezug auf das von der Beklagten in den Jahren 1996/1997 errichtete Reihenhaus in R.. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und hat gemeint, der Anspruch auf den geltend gemachten großen Schadensersatz ergebe sich aus § 635 BGB a. F. Die vom Kläger behaupteten Mängel hätten sich im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Das Landgericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen V. betreffend Kellerabdichtung einerseits und des Sachverständigen W. betreffend Fenster und Dacheindeckung andererseits. Es erschließe sich dem Gericht nicht, weshalb nach Auffassung der Beklagten die Gutachten nicht verwertbar sein sollen. Beide Sachverständige würden über die notwendige berufliche Qualifikation verfügen und seien öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Beide Sachverständige hätten das Objekt umfassend untersucht und ihre Ergebnisse nachvollziehbar niedergelegt. Teilweise erschließe es sich bei Ansicht der Fotos selbst einem Laien, dass das Bauwerk mangelbehaftet sei. Die Geltendmachung der Schäden sei auch nicht durch § 9 Abs. 2 des notariell beurkundeten Kaufvertragsangebotes ausgeschlossen, denn diese Regelung sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a. F. unwirksam. Dass der Kläger zunächst an einer Erhaltung des Objektes interessiert gewesen sei, führe ebenfalls nicht zum Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs. Steuerliche Vorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, denn der Kläger sei so zu stellen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages stehen würde. Dann aber würden ihm genau diese steuerlichen Vorteile zustehen; bei der Rückabwicklung würden dem Kläger naturgemäß auch zu berücksichtigende Steuervorteile verbleiben.
Gegen das der Beklagten am 14.03.2007 zugestellte Urteil hat sie mit einem am Montag, dem 16.04.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 14.06.2007 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung rügt die Beklagte eine unzureichende Beweiswürdigung des Landgerichts. Eine Würdigung im eigentlichen Sinne finde nicht statt, sondern das Landgericht begnüge sich mit der Floskel, die Gutachten seien nachvollziehbar bzw. überzeugend. Weder die Sachverständigengutachten noch die Einwendungen der Beklagten seien im Rahmen der Entscheidungsfindung gewürdigt worden. Die vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Gutachten seien nicht verwertbar. Unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages trägt die Beklagte unter Vorlage von ihr in Auftrag gegebener Gutachten ergänzend vor. Entgegen den Angaben des Sachverständigen V. sei die Luftfeuchtigkeit nicht zu hoch. In Bezug auf die vom Sachverständigen festgestellte angeblich mangelhafte Bauwerksabdichtung bedürfe es der Herstellung einer Drainage nicht. Der Sachverständige lasse hier andere Möglichkeiten außer Betracht. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchu...