Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 05.10.2016 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung und Bereitstellungszinsen in Bezug auf ein Bauspardarlehen in Anspruch.

Die Beklagten wurden beginnend im April 2012 durch Mitarbeiter des V. kontaktiert und dahin beraten, sie könnten durch den Kauf einer Eigentumswohnung Steuern sparen. Bei dem dritten Beratungstermin am 11.06.2012 händigte der Berater S. den Beklagten eine Broschüre betreffend eine Wohnung aus. Gleichzeitig las er ihnen einen Vertragsentwurf zum Kauf der Wohnung vor. In unmittelbarem Anschluss an dieses Gespräch wurde noch am 11.06.2012 um 19.00 Uhr durch den Notar... aus B. ein Kaufvertrag zwischen den Beklagten und der A. GmbH in Bezug auf eine im Erdgeschoss des Hauses...straße 35 in L. gelegene ca. 48,53 m2 große Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 58.200 EUR beurkundet.

Nachfolgend schlossen die Beklagten vermittelt durch eine Mitarbeiterin der Verkäuferin mit der... Bank, einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 23.000 EUR, vom dem 10.200 EUR am 27.07.2012 an die Verkäuferin ausgezahlt worden sind; der darüber hinausgehende Betrag dieses Darlehens wurde für andere Zwecke der Beklagten verwandt.

Unter dem 11.07./25.07.2012 schlossen die Beklagten den streitgegenständlichen Bauspardarlehensvertrag mit der Klägerin über einen Nominalbetrag von 41.000 EUR.

Mit Schreiben vom 18.12.2012 erklärten die Beklagten gegenüber der Verkäuferin den Widerruf, die Anfechtung und den Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag. Am 25.01.2013 erklärten sie gegenüber der Verkäuferin erneut die Anfechtung des Kaufvertrages, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatten, dass die Verkäuferin die an sie für einen Betrag von 58.200 EUR verkaufte Wohnung ihrerseits erst mit Vertrag vom 19.04.2012 zu einem Kaufpreis von 22.000 EUR erworben hatte.

Das streitgegenständliche Darlehen nahmen die Beklagten in der Folgezeit nicht ab. Ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch Rücktritt der Klägerin beendet wurde, nachdem die Beklagten die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin verhindert hatten, oder ob eine Vertragsbeendigung infolge einer Verzichtserklärung durch die Beklagten erfolgt ist, wird aus dem Vortrag der Parteien nicht vollständig klar.

Mit Schreiben der Klägerin vom 28.01.2013 machte diese unter Berufung auf eine Verzichtserklärung der Beklagten erstmals einen Anspruch auf Erstattung des Nichterfüllungsschadens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages von 8.860,39 EUR geltend.

Die Beklagten führten ihrerseits gegen die Verkäuferin vor dem LG L. einen Rechtsstreit zum dortigen Aktenzeichen 4 O 785/13. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde ein Verkehrswertgutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangte, dass die Wohnung einen Verkehrswert von 24.000 EUR habe. Die Klägerin bestreitet diesen Verkehrswert.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsforderung, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - stattgegeben.

Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus §§ 281, 280 Abs. 3 BGB wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten und von den Beklagten auch nicht infrage gestellten Höhe zu.

Ob die im Hinblick auf den notariellen Kaufvertrag erfolgte Anfechtung bzw. der Rücktritt wirksam erfolgt sei, könne dahinstehen, da sich daraus rechtliche Auswirkungen auf den Darlehensvertrag nicht ergäben. Ein Einwendungsdurchgriff im Sinne von § 359 BGB greife nicht ein, da die Beklagten die Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Falle des Erwerbs eines Grundstücks gleichen Rechts gemäß § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht dargelegt hätten. Allein der Vortrag, die Beklagten könnten sich des Eindrucks nicht entziehen, dass die Klägerin mit der Immobilienfirma zusammengearbeitet habe, genüge insoweit nicht.

Der Klägerin stehe des Weiteren aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. der Regelung in Ziffer I. des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Bereitstellungszinsen ab dem 01.11.2012 in Höhe von 3 % p.a. zu.

Den vorstehend dargestellten Ansprüchen stehe kein dolo agit-Einwand entgegen. Den Beklagten stünden Schadensersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung nicht zu.

Soweit die Beklagten der Klägerin vorwürfen, der Darlehensnominalbetrag inkl. Grundpfandrechte habe 80 % des von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes überstiegen, könne es dahinstehen, ob dieser Vorwurf zutreffe. Jedenfalls habe die Verpflichtung aus § 16 der Allgemeinen Bausparbedingungen keinen drittschützenden Charakter; sie diene nicht dem Schutz der Darlehensnehmer, sondern der Gesamtheit ...

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