Normenkette
VermG § 1 Abs. 3; BGB § 894
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 1 O 709/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.11.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam – 1 O 709/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung.
Der Vater des Klägers, H.O., wurde am 21.3.1940 als Eigentümer des Grundstücks der Gemarkug N., Flur, Flurstück in das Grundbuch von …, Bl. …, später Grundbuch von N., Bl. …, heute Bl. …, eingetragen. Der Vater des Klägers hielt sich nachfolgend in Frankreich auf. Das Grundstück wurde gem. § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 unter vorläufige Verwaltung des Rates der Gemeinde N. gestellt. Die vorläufige Verwaltung wurde am 22.9.1962 in das Grundbuch eingetragen.
Der Vater des Klägers verstarb am 2.4.1973 in Paris. Er wurde durch seine Ehefrau E.O. beerbt. Diese verstarb am 25.2.1988 und wurde vom Kläger allein beerbt.
Durch Feststellungsbescheid vom 11.4.1990 wurde das Grundstück auf der Grundlage des Baulandgesetzes gegen eine Entschädigung i.H.v. 2.355,50 Mark der DDR in Volkseigentum überführt (Bl. 14 d.A.). Der Bescheid wurde dem Kläger nicht übermittelt.
Am 7.6.1990 wurde der Rat der Gemeinde N. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers eingetragen.
Unter dem 11.6.1990 wurde den Eheleuten K. vom Rat des Kreises P. ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Beide Eheleute schlossen am 27.6.1990 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis i.H.v. 3.028,50 Mark der DDR.
Der Kläger beantragte mit Eingang am 7.12.1990 bei der Stadtverwaltung in P. die Rückübertragung des Grundstücks. Der Antrag ist bis zum heutigen Tage nicht beschieden worden. Eine Eintragung der Grundstückskäufer in das Grundbuch scheiterte bislang an der mangelnden Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung.
Mit Schreiben vom 17.8.2000 forderte der Kläger das Amt F. auf, einer Grundbuchberichtigung zu seinen Gunsten zuzustimmen. Dies lehnte das Amt durch Schreiben vom 2.11.2000 unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Gemeindevertretung N. ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zu. Die Enteignung in der Spätphase der DDR ohne Beteiligung des Eigentümers sei rechtswidrig und nichtig. Seinen Grundbuchberichtigungsanspruch könne er nach der Rechtsprechung des BGH vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen.
Der Kläger hat die Klage zunächst gegen das Amt F. erhoben. Er hat dann durch Erklärung im Verhandlungstermin vor dem LG am 5.10.2001 eine Richtigstellung des Passivrubrums dahingehend beantragt, dass Beklagte die Gemeinde N., vertreten durch das Amt F., sei.
Er hat sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von N. Bl. …, Flurstück Nr. …, Abt. I insoweit zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer dieses Grundstücks ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das zunächst als Beklagte bezeichnete Amt hat seine mangelnde Passivlegitimation gerügt und auf die Eigentümerstellung der Gemeinde N. verwiesen. Es hat ferner die Ansicht vertreten, der eingeschlagene Zivilrechtsweg sei nicht gegeben, da über die Rückführung nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden könne. Ferner könne die Klage nicht zur Eintragung des Klägers in das Grundbuch führen, da ein zeitlich vorrangiger Eintragungsantrag der Eheleute K. vorliege. Es fehle daher am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.
Das LG hat in dem am 2.11.2001 verkündeten Urteil die Gemeinde F. als Beklagte aufgeführt und diese antragsgemäß zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig., insb. fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe ein Interesse, dass ggü. der beklagten Gemeinde sein Eigentum festgestellt werde, unabhängig wie das Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Eheleute K. ausgehe. Die Gemeinde F. sei die richtige Beklagte, ihre Einbeziehung in den Prozess sei im Rahmen der Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig gewesen. Jedenfalls habe sich die Beklagte auf die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen. Dem Kläger stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 1 Abs. 3 VermG, Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 894 BGB zu, da der Enteignungsbescheid vom 11.4.1990 nichtig sei. Dieser Anspruch könne nach der ...