Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 19 O 187/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.06.2022, Az. 19 O 187/19, - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.854,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Kläger 88 % und die Beklagte 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die beklagte (Kreditinstitut) auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten Sparvertrag "..." in Anspruch.
Der Sparvertrag wurde am 22.03.2001 abgeschlossen und sah monatliche Sparraten von 600 DM (= 307 EUR) vor. Zum Zinssatz war bestimmt:
"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 3 % verzinst."
Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zu zahlen und zwar gestaffelt erstmals nach dem 3. Sparjahr in Höhe von 3 % bis zu 50 % nach dem 15. Sparjahr.
In dem Sparvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die "Bedingungen für den Sparverkehr" und ergänzend die "Sonderbedingungen für den Sparverkehr" einbezogen
In den "Bedingungen für den Sparverkehr" war - neben einer Kündigungsfrist von drei Monaten - (u.a.) bestimmt:
"3.1 Zinshöhe
Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die (Kreditinstitut) dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebenen Zinssatz. [...]
3.3 Zinskapitalisierung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. [...]"
Die Kläger zahlten die Sparraten regelmäßig ein.
Die Beklagte kündigte den Sparvertrag mit Schreiben vom 25.06.2018 zum 30.09.2018.
Die Kläger haben - soweit für das Berufungsverfahren noch bedeutsam - geltend gemacht, die von der Beklagten verwandte Zinsänderungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die infolge der Unwirksamkeit entstandene Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wobei als Referenzzins die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatswerte der Zeitreihe WX 4260 für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe, mittlere Restlaufzeit von 9 bis einschließlich 10 Jahren heranzuziehen sei. Nach den Berechnungen des Kreditsachverständigen (Name) ergebe sich auf dieser Grundlage für die Kläger ein Anspruch auf weitere Zinszahlungen von 8.900,56 EUR.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Sparvertrag regelmäßig anhand der Marktzinsentwicklung angepasst und dabei eine vertretbare Referenzwertkombination bestehend aus den gleitenden Durchschnitten folgender Zinswerte des 3-Monatszinses (15 %), des 1-Jahrenszinses (10 %), des 5-Jahreszinses (25 %) und des 10-Jahreszinses (50 %) bei einem dreimonatigen Zinsanpassungsintervall ohne Schwelle zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 01.10.2020 die Klage mit den Feststellungsanträgen zu 1. bis 4. abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt. Aufgrund Beschlusses vom 17.11.2021 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH vom 06.10.2010 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. (Name) eingeholt, das dieser unter dem 15.03.2022 erstattet und im Termin am 10.05.2022 mündlich erläutert hat.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. (Name) hat das Landgericht die Beklagte mit Schlussurteil vom 03.06.2022 zu einer Zahlung von 3.330,51 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat den aus einer Kombination der von der Deutschen Bundesbank geschätzten und veröffentlichten Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) für börsennotierte Wertpapiere mit Restlaufzeiten von 0,5 bis 15 Jahre gebildeten Referenzzins - anders als einen von den Klägern präferierten Referenzzins auf der Basis gleitender Durchschnitte, insbesondere der Zeitreihe WX 4260, oder andere diskutierte Referenzzinsen - als den Bedingungen des streitgegenständlichen Sparvertrages entsprechend und angemessen erachtet und - insoweit entgegen der Sichtweise der Beklagten - die Auffassung vertreten, es sei die relative Zinsanpassungsm...