Verfahrensgang

Dienstgericht Brandenburg (Urteil vom 06.07.2007; Aktenzeichen 32 DG 1/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen RiZ(R) 4/08)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter vom 6.7.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

... Im Februar 2007 hat der Antragsteller bei dem Brandenburgischen Dienstgericht für Richter (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23.11.2006 aus dem Dienstverhältnis zum Land Bg. entlassen worden ist.

Das Dienstgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 6.7.2007 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 1 LRHG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG lägen vor. Insbesondere sei das Amtsverhältnis einer Senatorin von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG erfasst; dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus einem Vergleich mit den entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. Mit ihrer Ernennung zur Senatorin ... des Landes B. sei die Antragsgegnerin in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn getreten. Eine anderweitige gesetzliche Bestimmung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, wonach die Rechtsfolge der Entlassung kraft Gesetzes nicht eintrete, bestehe nicht. § 36 Abs. 2 DRiG stelle eine solche anderweitige gesetzliche Bestimmung nicht dar. Die Regelung sei auch keine Sondervorschrift zu § 21 DRiG, sondern ergänze diese Bestimmung besonders in zeitlicher Hinsicht und trage dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes sei im Fall der Antragsgegnerin nicht einschlägig. Die Rechtsfolge der Entlassung bei Begründung eines Amts- oder Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn sei mit übergeordneten Vorschriften und Verfassungsgrundsätzen vereinbar; sie stehe mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang und sei weder unverhältnismäßig noch willkürlich.

Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 4.8.2007 zugestellte Urteil am 16.8.2007 Berufung eingelegt. Mit ihrer am 2.10.2007 eingegangenen Berufungsbegründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Das Dienstgericht gehe unzutreffend davon aus, dass ihre Ernennung zur Senatorin ... des Landes B. die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG zur Folge habe. Wegen der statusrechtlichen Unterschiede zwischen dem politischen Amt eines Regierungsmitglieds und dem Verwaltungsamt eines Beamten finde die dem öffentlichen Dienstrecht zuzuordnende Kategorie des "Dienstherrn" auf sie keine Anwendung. Diese grundlegenden Unterschiede habe das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung zur Beamtenversorgung (BVerfGE 76, 256, 344 ff.) nachdrücklich betont. Seine Aussage, wonach die Wahrnehmung eines Ministeramtes einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben bilde und sein Inhaber deshalb besonderer wirtschaftlicher Sicherung bedürfe, beanspruche allgemeine Geltung. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts komme in ihrem Fall (allein) § 36 Abs. 2 DRiG zur Anwendung; diese Sonderbestimmung, die zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis für die Zeit der Wahrnehmung eines Ministeramtes führe, schließe einen Rückgriff auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG aus. Darüber hinaus sei der mit der Entlassung verbundene Eingriff in die verfassungsrechtlich gesicherte Rechtsstellung des Richters unverhältnismäßig. Die Anwendung von § 36 Abs. 2 DRiG stelle ein milderes Mittel als die Entlassung dar, um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu sichern. Schließlich sei die Stellung eines Ministers mit der eines Parlamentsabgeordneten vergleichbar; dem sei durch analoge Anwendung der §§ 67 ff. LBG Bbg Rechnung zu tragen.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter bei dem LG Cottbus vom 6.7.2007 zu ändern und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Richterdienstgerichte für die vom Antragsteller begehrte Feststellung zuständig sind. Sie entscheiden gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 LRHG in Prüfungsverfahren nach dem Brandenburgischen Richtergesetz. Vorliegend ...

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