Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.03.2019, Az. 2 O 362/16, wird verworfen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 11.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die aufgrund eines Vertrags mit den Voreigentümern H... N... und R... J... als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung W..., im Grundbuch eingetragen ist, verlangt von den Beklagten, die Vater und Tochter sind, die Räumung und Herausgabe des von ihnen genutzten Grundstücks sowie von der Beklagten zu 1 die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten, die in der ersten Instanz seit dem 14. Februar 2017 von Rechtsanwalt R... vertreten wurden, haben widerklagend unter anderem die Feststellung verlangt, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihnen nach Rückgabe des Grundstücks eine Entschädigung für die eingebrachten Bauten und Anpflanzungen zu zahlen. Darüber hinaus haben sie widerklagend die Feststellung bezüglich des Übergehens eines Vorkaufsrechts, des Nichtbeginns der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts, des Eintritts der Beklagten in einen zwischen der Klägerin und den Verkäufern geschlossenen Grundstückskaufvertrag, der Pflicht der Klägerin auf Verzicht auf ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag sowie der Tatsache, dass Kaufgegenstand des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Verkäuferin Eigentum der Beklagten gewesen sei, verlangt. Zudem haben sie widerklagend und auch hilfsweise widerklagend beantragt, die Klägerin zur Übergabe des notariellen Grundstückskaufvertrags an sie zu verpflichten und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Kaufvertrag für wirksam erachte, die Klägerin zu verurteilen, sämtliche Erklärungen gegenüber Ämtern und Dritten zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags abzugeben. Hilfsweise haben sie zudem die Aussetzung des Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat beantragt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. März 2019 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands, den erstinstanzlichen Anträgen und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 26. März 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts hat Rechtsanwalt R... mit am 24. April 2019 vorab per Telefax eingegangenem Schreiben im Namen der Beklagten Berufung eingelegt. Nach der antragsgemäß erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 22. Mai 2019 bis zum 26. Juni 2019 ist am 26. Juni 2019 per Telefax ein 81-seitiges Schreiben eingegangen, dessen erste Seite den Briefkopf des Rechtsanwalts R... enthält und in einer Schrift ohne Serifen gesetzt ist. Auf dieser ersten Seite findet sich folgende Formulierung:
"In der Sache [...] begründe ich nach Rücksprache mit den Berufungsführern und Beklagten [...] namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1) die eingelegte Berufung wie folgt und trage hierzu das Nachstehende vor.
Zunächst weist die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie die hiesige Berufung sowohl aus eigenem Recht als auch aus dem vom Beklagten zu 2) abgetretenen Recht weiter verfolgt.
Beweis im Bestreitensfall: Abtretungsurkunde; wird nachgereicht
Sollte das Gericht hiesige Abtretung im Berufungsverfahren als unzulässig ansehen, verbleibt es bei den bisherigen Parteien, der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2)
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich wie nachstehend aufgeführt zu entscheiden,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. August 2018 zum Az. 2 O 362/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen."
Die folgenden Seiten 2 bis 81 sind mit einer anderen Schriftart als die Seite 1 und der Briefkopf des Rechtsanwalts erstellt. Die Schriftart enthält Serifen, ebenso die Seitenzahlen, die oben rechts gesetzt sind. Die weiteren Anträge sind auf S. 2 bis 5 und nochmals auf S. 72 bis 81 aufgeführt und enthalten eine Vielzahl von Begründungselementen, wie zum Beispiel:
"Die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten das Vorkaufsrecht gem. §§ 138, 242 iVm § 162 BGB einzuräumen wegen Verhinderung des Bedingungseintritts bzw. wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Handlung, das Vorkaufsrecht zu entziehen sowie wegen vorsätzlicher in Schädigungsabsicht erfolgten Entziehung der Nutzungsberechtigung und Vorkaufsrechtsberechtigung des Beklagten zu 2)" (S. 2 des Schriftsatzes, Blatt 518 d.A.);
"die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen:
1) wegen notariell beglaubigten Vertrages, durch den sich die Klägerin zum Erwerber der Eigentumsgegenstände (der Beklagten) im Vertrag genannt, erklärt;
a) dazu war und ist...