Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 1 O 332/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2008; Aktenzeichen V ZR 117/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Potsdam vom 23.6.2006 - 10 O 332/97, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Ersatz von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 3.10.1990 bis 31.8.1996 im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der auf dem Eckgrundstück M. straße 16/...-Straße 14 in P. aufstehenden Wohnhäuser aufgewandt hat.

Das genannte Grundstück stand ursprünglich im Eigentum einer Frau M. Kr. Diese starb 1983 in P. Sie hatte testamentarisch Frau H. P. als Erbin eingesetzt und der Stadt P. ein Vermächtnis eingeräumt. Nachdem sowohl Frau P. als auch die Stadt P. die Ausschlagung von Erbe bzw. Vermächtnis erklärt hatten, stellte das staatliche Notariat am 13.10.1983 einen Erbschein zugunsten der DDR, vertreten durch den Rat der Stadt P., mit der Begründung aus, andere Erben nach Frau Kr. seien nicht vorhanden. Tatsächlich lebten zu dieser Zeit Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister der Erblasserin, die Beklagten. Im Grundbuch wurde "Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G.", eingetragen.

Mit Beschluss des Kreisgerichts Potsdam vom 9.10.1993 wurde der Erbschein vom 13.10.1983 für kraftlos erklärt. Am 19.10.1993 wurde den Beklagten ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Die Erbengemeinschaft forderte die Stadt P. mit Schreiben vom 20.6.1994 zur Herausgabe des Grundstücks auf. Am 8.12.1994 wurden die Beklagten als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück bzw. die aufstehenden Wohngebäude wurden zu DDR-Zeiten durch den VEB G. bewirtschaftet. Die Klägerin, die zuvor noch die Firma "Gemeinnützige W. mbH" führte und zwischenzeitlich umbenannt wurde, war im Jahr 1990 im Wege der Umwandlung Rechtsnachfolgerin des VEB G. geworden. Mit dem Gründungsvertrag wurden alle bebauten Grundstücke der Stadt P., die der Wohnungsversorgung dienten, auf die Klägerin übertragen. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 12.3.1991.

Eine Klage der Stadt P. auf Grundbuchberichtigung dahingehend, dass diese als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen sei, blieb erfolglos. Am 25.9.1996 übergab die Klägerin das Grundstück an die Beklagten. Bis dahin waren die dort aufstehenden beiden Wohnhäuser durch die Klägerin bzw. durch die Wo ... gesellschaft P. mbH, eine Tochtergesellschaft der Klägerin, bewirtschaftet worden. Die Stadt P. erklärte am 27.2.1997, alle ihr möglicherweise aus der Bewirtschaftung zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten.

Bereits im Jahr 1990 hatte Frau P. Restitutionsansprüche geltend gemacht. Diese Ansprüche übertrug sie in der Folgezeit auf die B. gesellschaft mbH (nunmehr Gr. Grundstücksgesellschaft mbH; im Folgenden: Gr.). Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt P. vom 12.5.1997 erfolgte die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks auf die Gr. Die Beklagten wandten sich erfolglos gegen diesen Bescheid. Mit Beschluss des BVerwG vom 25.2.2005 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten haben zwischenzeitlich das Grundstück sowie nach ihrer Behauptung auch die gezogenen Nutzungen an die Gr. herausgegeben.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe während der Zeit der Bewirtschaftung der Häuser nach Abzug der eingenommenen Mieten einen Fehlbetrag von 52.112,75 DM (= 26.644,83 EUR) erwirtschaftet, dessen Zusammensetzung sie im Einzelnen vorträgt. Die Zahlung dieses Fehlbetrags verlangt sie von den Beklagten.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein - hilfsweise auf die Abtretung der Stadt P. gestützter - Anspruch ergebe sich daraus, dass sie Erbschaftsbesitzerin sei. Weiterhin ergebe sich ein Anspruch nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung.

In Betracht komme schließlich auch ein Anspruch analog § 3 Abs. 3 Satz 4 Vermögensgesetz (VermG). Die Beklagten müssten sich jedenfalls wie Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG behandeln lassen. Selbst unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs der Vorschriften des VermG sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls eine Kostenersatzpflicht der Beklagten anzunehmen. Der vorliegende Fall sei mit der im VermG geregelten Konstellation nicht vergleichbar, weil die Beklagten bis zu der Entscheidung des BVerwG die Position des Grundstückseigentümers eingenommen hatten. Erst durch die nunmehr infolge der Rechtskraft des Restitutionsbescheides eingetretene Sachlage hätten die Beklagten ihren bisherigen Rechtsstandpunkt in diesem Verfahren in gerade...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge