Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2019 - 11 O 445/18 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.305,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs Škoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer T... zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 1.809,05 EUR erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs Škoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer T... seit dem 6. Dezember 2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR seit dem 3. April 2013, aus jeweils 245,91 EUR seit dem 16. eines Monats, beginnend ab dem 16. Juli 2013 bis zum 16. Juni 2017, und aus 2.845,00 EUR ebenfalls seit dem 16. Juni 2017, jeweils bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 26.648,68 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.
Sie erwarb am 2. April 2013 das im Tenor näher bezeichnete, mit einem von der Beklagten hergestellten VW Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeug Škoda Yeti mit einer Laufleistung von 10 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.000,00 EUR. Die Steuerungssoftware dieses Dieselmotors verfügt über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wird automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden; unter realen Bedingungen im Straßenverkehr wird jedoch ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem deutlich höheren Stickoxidausstoß führt. Die Klägerin leistete bei Abschluss des Kaufvertrags eine Anzahlung in Höhe von 12.000,00 EUR und finanzierte den restlichen Kaufpreis über ein von der ... Bank ausgereichtes Darlehen mit einer Darlehenssumme in Höhe von 14.648,68 EUR, das seit dem 15. Juni 2017 vollständig zurückgezahlt ist. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Vereinbarungen wird auf den Darlehensvertrag vom 27. Juni 2013 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 5. Dezember 2018 auf. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 147.539 Kilometern erreicht.
Die Klägerin hat in erster Instanz nach Umstellung ihrer ursprünglichen Klageanträge beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.648,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 EUR seit dem 2. April 2013 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung...