Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 6 O 114/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 114/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochten Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 525, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO idF des Gesetzes vom 21.06.2018.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch zu auf Vergütung elektrischer Energie, wie mit den als Anlage K1 und K3 zur Akte gereichten Rechnungen für den Zeitraum 28.06.2013 bis 30.09.2014 geltend gemacht.

Zu Recht hat das Landgericht den der Klägerin nach dem erheblichen Bestreiten der Beklagten obliegenden Beweis dafür als nicht geführt angesehen, dass in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) elektrische Energie in der abgerechneten Menge verbraucht worden ist.

1. Die Beklagten haben bestritten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Strom in der abgerechneten Menge in den Räumlichkeiten ..., Kellergeschoß verbraucht zu haben. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, waren sie berechtigt, diese Einwendung gegen die Abrechnung der Klägerin zu erheben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV nicht vor, weil der Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV erfüllt ist.

a) Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 Strom GVV beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, welche sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Zahlungsprozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über die materielle Berechtigung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17 Rn. 18; zit. nach juris). Soweit der Kunde dadurch regelmäßig darauf verwiesen wird, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen, handelt es sich nur um eine vorläufige Regelung, welche die Darlegungs- und Beweislast der Versorgungsunternehmen für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge nicht berührt. Besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers, etwa, weil die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist, oder ist der abgerechnete Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, verlangt der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung und wird durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist, greift der Einwendungsausschluss nicht. Dabei stehen beide in § 17 Abs. 1 S. 2 genannten Ausnahmeregelungen gleichberechtigt nebeneinander (BGH, a.a.O., Rn. 27).

b) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme haben die Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers dargelegt. Der abgerechnete Verbrauch ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an der Verbrauchsstelle im Zeitraum der Verbrauchserfassung völlig unplausibel.

Wie sich aus den im Prozess vorgelegten Abrechnungen ergibt, betrug der abgerechnete Verbrauch im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 43 kWh, in dieser Zeit stand das Objekt unstreitig leer. Von Juli 2011 bis Juni 2012 wurden - bei Nutzung als Büroraum - 7.015 kWh abgerechnet. In der Folgeperiode Juli 2012 bis Juni 2013 stieg der abgerechnete Verbrauch auf 10.088 kWh, in dieser Zeit erfolgt eine Sanierung der Räume, die unter anderem den Einsatz eines Bautrockengerätes erforderlich machte. Vom 28.06.2013 bis zum 27.06.2014 rechnete die Klägerin sodann einen Verbrauch von 30.003 kWh ab, nach Wiedereinzug eines Büros ab November 2014 kam es dann bis Juni 2015 zu einem Verbrauch von 1.480 kWh, von Juli 2015 bis Juni 2016 von 1.837 kWh und von Juli 2016 bis Juni 2017 von 1.987 kWh.

Der in Rechnung gestellte Verbrauch von 30.003 kWh für den Zeitraum eines Jahres ist völlig unplausibel, weil er um ein Vielfach...

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