Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 27.04.2007; Aktenzeichen 3 O 72/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2007 - Az.: 3 O 72/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Erbe seiner am 9. November 2004 verstorbenen Ehefrau E... K... die Beklagte, die das Medikaments V... in Deutschland vertrieben hat, auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Auskunft über bekannte Nebenwirkungen und Wechselwirkungen in Anspruch. Er macht geltend, dass seine Ehefrau aufgrund der Einnahme von V... einen Herzinfarkt erlitten habe, der zu ihrem Tod geführt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die Beweiserleichterungen nach § 84 Abs. 2 AMG in seiner seit dem 1. August 2002 geänderten Fassung nicht zugute kommen, da er bereits nicht ausreichend dargetan habe, dass die der Verstorbenen verordneten V... - Tabletten nach dem 1. August 2002 durch die Beklagte in Verkehr gebracht worden seien. Ebenfalls fehle es für Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 2, 847 BGB i.V.m. § 5 AMG ebenso wie für Ansprüche aus § 84 AMG a.F. an Darlegungen, dass das Schmerzmittel V... als möglicher Schadensverursacher in Betracht komme. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil des Landgericht Neuruppin vom 27. April 2007 - Az: 3 O 72/06 - Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch fristgemäß begründet. Den erstinstanzlich hilfsweise verfolgten Auskunftsanspruch verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren als Hauptantrag.

Nachdem der Senat zu der Frage, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers Frau E... K... kontinuierlich von März 2000 bis August 2004 das Medikament V... eingenommen hatte, durch Vernehmung der Zeugen Dr. A... N..., Dr. B... K... und S... H... Beweis erhoben hatte, hat er mit Teilurteil vom 11. November 2009 die Beklagte nach § 84 a AMG zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Beklagte hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat in dem Teilurteil unter anderem zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend § 84 AMG in der durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 geänderten Fassung - mit seinen entsprechenden Beweiserleichterungen für den Verbraucher - Anwendung findet. Im Übrigen ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Vernehmung der Zeugen S... H... und A... N... sowie der persönlichen Anhörung des Klägers feststeht, dass die Ehefrau des Klägers das Medikament V... eingenommen hat. Ob sie das Medikament auch "bestimmungsgemäß" eingenommen hat, konnte dahinstehen, da dies im Rahmen des Auskunftsanspruchs nicht entschieden werden musste. Wegen der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten wird auf das vorgenannte Teilurteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten nunmehr noch um den Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der Ehefrau des Klägers und der - von der Beklagten weiterhin bestrittenen - Einnahme von V....

Der Kläger beantragt zuletzt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 9. November 2004 und endend mit dem 9. Mai 2026 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.340,86 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Beerdigungskosten für seine Ehefrau in Höhe von 3.531,91 € zu erstatten. Dieser Betrag ist mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Dezember 2004 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weitergehenden Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. November 2009 sowie der Beschlüsse vom 2. September 2011 und 12. März 2012, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F... vom 21. Februar 2011 und das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F... und Dr. B... vom 8. Dezember 2011 sowie der mündlichen Erläuterungen der beiden Sachverständigen im Termin am 9. Mai 2012 verwiesen.

II. 1. Die Berufung ist zulässig, ...

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