Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 168/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Solarfeld und verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz von Einspeisevergütung, die ihr aufgrund der Abschaltung ihrer Anlage wegen Umbauarbeiten an dem von den Beklagten betriebenen Netz entgangen ist. Sie beruft sich dazu auf die Regelungen über den Ausgleich von Härtefällen bei Einspeisemanagementmaßnahmen (§§ 11, 12 EEG 2012) bzw. auf einen Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin betreibt auf einem ehemaligen Militärflugplatz bei T... im Landkreis ... die im Jahr 2011 in Betrieb genommene Freiflächenvoltaikanlage T... V (Solarpark) mit einer installierten Leistung von 19.285,83 kWp. Der Solarpark speist den erzeugten Strom über eine von der Infrastruktur K... GmbH & Co. KG betriebene 20 kV Leitung und das angeschlossene Umspannwerk K... Solar (im folgenden: UW K...) kaufmännisch-bilanziell in das ursprünglich im Eigentum der Beklagten zu 1), jetzt im Eigentum der Beklagten zu 2) stehende Netz der allgemeinen Versorgung ein. Ebenfalls an das UW K... angeschlossen ist der Solarpark T... II mit einer installierten Leistung von 25.462,25 kWp, dessen Entschädigungsansprüche Gegenstand eines Parallelverfahrens sind (LG Frankfurt [Oder] 11 O 148/17 [Senat 6 U 27/18]). Die Klägerin erhält für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom Vergütung nach EEG 2009 (Direktvermarktung).
Das UW K... ist an die von den Beklagten betriebene 110 kV-Freileitungstrasse zwischen den UW S... und A... angeschlossen. Diese Trasse besteht aus zwei technisch getrennten Systemen, welche beide die UW S... und A... verbinden, das System 1 ("...") unmittelbar, das System 2 ("...") unter Einbindung des Umspannwerks J.... (Zur Veranschaulichung wird auf Anlage B 3 verwiesen.) Die in die Freileitung einspeisenden Umspannwerke sind alternativ entweder an das System 1 oder an das System 2 angeschlossen. Das UW K... speiste zunächst in das System 1 ein.
Seit Beginn des Jahres 2016 führte die Beklagte zu 1) nur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde Baumaßnahmen an der 110-kV-Freileitungstrasse durch. Diese waren erforderlich geworden, weil die Übertragungsfähigkeit der Freileitungen in dem betreffenden Abschnitt aufgrund des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht mehr ausreichte. Im Zuge der auf drei Jahre projektierten Bauarbeiten wurden in beiden Systemen jeweils abschnittsweise nacheinander die einfachen Leiterseile gegen Hochstromfreileitungen mit zwei Bündelleitern ersetzt und die Leitermasten entlang der gesamten Trasse ausgetauscht. (Wegen der im Einzelnen durchgeführten Arbeitsschritte wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.08.2017 und 30.10.2017 Bezug genommen). Die Arbeiten wurden tagsüber zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr jeweils an einem der Systeme durchgeführt, das zu diesem Zweck vollständig bis zum nächsten Umspannwerk abgeschaltet wurde, Einspeisung und Versorgung fanden während dieser Zeit nur über das von den jeweiligen Bauarbeiten nicht betroffene Leitungssystem statt. Im übrigen Zeitraum standen entsprechend einer Anweisung der Netzleitstelle beide Systeme für Einspeisung und Versorgung zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin - unter Androhung der Trennung der Solaranlage mittels Fernwirkanlage vom Netz - bei Bedarf jeweils auf, den Solarpark an bestimmten einzelnen Tagen abzuschalten, damit der 110 kV-Transformator im UW K... während der Arbeitszeit der Baufirmen außer Betrieb genommen werden konnte. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen nach. Entsprechend wurde der Solarpark im Zeitraum vom 09.03.2016 bis zum 31.12.2016 78 mal und im Zeitraum vom 01.01. bis zum 11.05.2017 38 mal, mithin insgesamt 116 mal, abgeschaltet mit der Folge, dass während einer Gesamtdauer von ca. 1.000 Stunden kein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist wurde. Nach Auswechslung des bisherigen Winkelabspannmastes Nr. 15 durch einen Kreuztraversmast im Februar 2017 und Fertigstellung des Ersatzneubaus auf dem gesamten Leitungsabschnitt zwischen dem UW S... und dem UW J... im Mai 2017 wurde das UW K... an das System 2 angeschlossen.
Die Klägerin verlangt den Ersatz der ihr im Zeitraum vom 09.03.2016 bis zum 11.05.2017 entgangenen Vergütung in Höhe von insgesamt 1.130.1...