Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger, der den Geschäftsführer einer GmbH aus einer verzögerten Insolvenzantragstellung als behaupteter Neugläubiger in Anspruch nimmt, muss darlegen und beweisen, das die Voraussetzung des § 64 GmbH G im Zeitpunkt der den Schaden auslösenden Bestellungen gegeben waren. Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen ihm jedenfalls dann nicht zugute, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung jedes Anzeichen für eine Krise der GmbH fehlt.
Dies gilt auch dann, wenn es die Geschäftsführer unterlassen haben, die Bücher der Gesellschaft ordnungsgemäß zu führen. Der Verstoß gegen § 283b StGB begründet keine eigenständige Haftung des Geschäftsführers für einen Zeitraum in dem sämtliche Anzeichen für eine Krise fehlen und rechtfertigt auch keine vollständige Verlagerung der Darlegungslast nach den Regeln der sekundären Behauptungslast.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64; StGB § 283b; ZPO § 138
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 3 O 41/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2004 verkündete Urteil des LG Potsdam - 3 O 41/03 - wird zurückgewiesen, soweit es die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) betrifft. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 3) wird die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 17.727,61 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nahm die Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Diese hatten in den Monate Februar bis Mai 2001 bei der Klägerin Waren bestellt. Mit Ihren Forderungen fiel die Klägerin im Insolvenzverfahren der GmbH aus; ein erster Insolvenzantrag war im Februar 2002 gestellt worden. Da die Bücher der GmbH nicht ordnungsgemäß geführt waren, konnte die Klägerin ihre Behauptung, eine Überschuldung habe schon in den Monaten Februar bis Mai bestanden, nicht belegen. Irgendwelche Anzeichen für eine Krise der Gesellschaft in dieser Zeit bestanden nicht. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird, hat das LG in der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderung stützt, scheidet ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb aus, weil auch auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin die spätere Gemeinschuldnerin nicht Baugeldempfängerin war.
Aus den Darlegungen der Klägerin, die insoweit auch von den Beklagten aufgegriffen werden, lässt sich allenfalls entnehmen, dass die spätere Gemeinschuldnerin an dem streitigen Bauvorhaben die Stellung eines Subunternehmers hatte. Der Subunternehmer oder Nachunternehmer ist indes nicht Baugeldempfänger i.S.d. Gesetzes, wenn er nur einzelne Gewerke ausführt, auch wenn er sich hierzu weiterer Subunternehmer bedient oder wenn er zur Ausführung der Leistung der Lieferung von Baumaterialien bedarf (BGH NZBau 2000, 129; Stammkötter, Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderung, 2. Aufl., § 1 Rz. 18, m.w.N.).
2. Ansprüche aus einer von der Klägerin behaupteten Verletzung eines Eigentumsvorbehaltes scheiden ebenfalls aus.
Dabei ist, insoweit kann auf die Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, ein Eigentumsvorbehalt jedenfalls nicht deshalb zwischen den Parteien vereinbart, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (Bl. 27 d.A.) den Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Eine Einbeziehungsvereinbarung behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihr entsprechender Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung (Bl. 177 d.A.), der Geschäftsführer der Zedentin habe auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Wie das LG in der angefochtenen Entscheidung dann zutreffend ausführt, kann sich hieraus allenfalls ein einseitiger Eigentumsvorbehalt ergeben und auch dieser nur, soweit er auf den Lieferscheinen ausgedruckt worden ist.
Rechte hieraus kann die Klägerin nicht herleiten. Zwar hat die Rechtsprechung in einem Einzelfall (BGH v. 5.12.1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297 = MDR 1990, 425) die Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz ggü. einem Baustofflieferanten auf die Erwägung gestützt, dieser habe durch organisatorische Regelungen nicht hinreichend sichergestellt, dass der Eigentumsvorbehalt, dort ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, beachtet worden sei (Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 4. Aufl., Rz. 427 ff.). Auf diese Rechtsgrundsätze kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, da zwischen den Parteien ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gerade nicht vereinbart war und sich auch aus den übrigen Absprachen der Parteien o...