Die Wohnungseigentümer beschließen, ihr Kabel- in ein auf 862 MHz modernisiertes Breitbandnetz zu ändern und einen "Kabelfernsehlieferungvertrag" mit V nach seinem Angebot und einer Laufzeit von 10 Jahren zu schließen. Beim Angebot heißt es u. a.: "Die Kabel vom Infrastrukturpunkt werden ungeschnitten in die vom Kunden kostenfrei gestellten Leerrohre verlegt. Sind keine Leerrohre vorhanden, erfolgt die Installation mittels Aufputzkanal als Wohnungssteiger (…)." Entsprechende Leerrohre sind im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K nicht vorhanden. Das bisher vorhandene Kabelnetz ist unter Putz verlegt. Wohnungseigentümer K greift daher den Beschluss an. Er meint, der Beschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Installation im Sondereigentum auf Putz greife in seine Sondereigentumsrechte ein.

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