Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, bei einer Erhaltungsmaßnahme eine vom Bisherigen abweichende Ausführung zu bestimmen.

Gebot der Rücksichtnahme

Bei Erhaltungsmaßnahmen ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dies gilt beispielsweise, wie im Fall, für die Frage, ob eine zu erneuernde Leitung oder ein Rohr (wieder) unter oder auf dem Putz geführt wird. Man kann und muss dort fragen, ob es ordnungsmäßig ist, das gemeinschaftliche Eigentum in der Weise instandzusetzen, dass es zur Verlegung eines Kabels oder Rohrs über Putz kommt ("Aufputz-Lösung"). Entsprechendes gilt bei anderen Engriffen in das Sondereigentum zur Erhaltung/Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Frage hat nichts mit der Verwaltung des Sondereigentums zu tun, da das gemeinschaftliche Eigentum erhalten wird. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss den Weg wählen, der für alle Wohnungseigentümer mit den geringsten Nachteilen verbunden ist (Gebot der Rücksichtnahme). Etwas Anderes kann dort gelten, wo ein Weg, der mit geringeren Nachteilen verbunden wäre, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Im Fall ging es daher nicht um die Frage einer Beschlusskompetenz, sondern um die Frage, wie teuer eine "Unterputz-Lösung" gewesen wäre.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten den Wohnungseigentümern raten, bei einer Erhaltungsmaßnahme das Gebot der Rücksichtnahme einzuhalten, wenn die Kosten dies erlauben. Dies ist eine Frage des Ermessens.

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