(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Stellen,
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deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder |
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ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. |
2Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 3Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens unter Angabe von Gründen verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 4Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.
(2) 1Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn in Textform den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs von Bauantrag und Bauvorlagen. 2Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 3Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwölf Wochen über den Bauantrag. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1; sie kann unter Angabe eines wichtigen Grundes um höchstens einen Monat verlängert werden. 3Ist die Prüfung eines Bauantrages besonders schwierig oder umfangreich, kann die Bauaufsichtsbehörde mit der Eingangsbestätigung erklären, dass die Frist nach Satz 1 voraussichtlich nicht eingehalten wird. 4Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 kann die Bauherrin oder der Bauherr nicht wirksam verzichten. 5Wenn die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen, Zustimmungen und Nachweise vorliegen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde ohne Verlängerung der Frist nach Satz 1 innerhalb von einem Monat über den Bauantrag. 6Die Fristen nach Satz 1 und Satz 5 beginnen neu, wenn die Prüfung des Bauantrages zu einer wesentlichen Änderung des Bauantrages führt.
(4) 1Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend Folgendes:
1. |
auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn werden das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt; |
2. |
die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherren bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. 2Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. 3In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen in der Freien Hansestadt Bremen für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, zuständig sind; |
3. |
nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. |
2Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die untere Bauaufsichtsbehörde.