(1) 1Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über
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Art, Inhalt, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen, |
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die freie Wählbarkeit einzelner Leistungen und darüber, inwieweit die Annahme einer einzelnen Leistung von der Annahme einer anderen Leistung abhängig ist, |
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die für Leistungen nach dem Fünften Buch, dem Neunten Buch, dem Elften Buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen, die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche und Ansprechpersonen, |
4. |
die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplänen und deren Umsetzung, |
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die Maßnahmen zur Sicherstellung der Selbstbestimmung, Unterstützung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot, |
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von Leistungsanbietern und Kostenträgern unabhängige Beratungsmöglichkeiten, |
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eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen in seinem Unternehmen, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen gefährden, sowie |
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über einen geplanten oder absehbaren Trägerwechsel. |
2Die Informationen nach Satz 1 sind in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen. 3Die Nummern 4, 5 und 7 gelten nur für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9.
(2) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Ergebnisberichte der zuständigen Behörde nach § 11 den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.
(3) 1Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. 2Dieses muss mindestens beinhalten:
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die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde, |
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die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person, |
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die Möglichkeit der Begleitung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren, |
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die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und |
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die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung. |
3In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist die Interessenvertretung nach § 13 an der Gestaltung des Beschwerdemanagements zu beteiligen.
(4) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen.