(1) Die zuständige Behörde informiert und berät wettbewerbsneutral und kostenträgerunabhängig
1. |
Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten sowie deren Interessenvertretungsorgane in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, |
2. |
Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten über Angebote der verschiedenen Wohn- und Unterstützungsangebote sowie über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsleistungen und Nutzerinnen und Nutzer, |
3. |
Nutzerinnen und Nutzer mobiler Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 1 über Angebote der Beratung und Qualitätssicherung von Dritten, |
4. |
Personen und Institutionen bei der Planung, dem Betrieb und der konzeptionellen Umgestaltung entsprechender Angebote. |
(2) 1Die zuständige Behörde erstellt Ergebnisberichte über die Prüfung von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9. 2Im Ergebnisbericht soll insbesondere festgehalten werden, ob wesentliche Beanstandungen festgestellt wurden zu folgenden Prüfgegenständen:
1. |
Wohnqualität und bauliche Sicherheit, |
2. |
personelle Ausstattung, |
3. |
Unterstützungsleistungen, |
4. |
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer, |
5. |
hauswirtschaftliche Versorgung, |
6. |
Information und Beratung, |
7. |
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, |
8. |
Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, |
9. |
Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und |
10. |
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. |
3Außer den Namen des Leistungsanbieters und der Leitungspersonen soll der Ergebnisbericht keine personenbezogenen Daten enthalten. 4Der Ergebnisbericht ist dem Leistungsanbieter, der Interessenvertretung nach § 13 und den in § 36 Absatz 1 genannten Institutionen mitzuteilen.
(3) Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht.
(4) Zur Verwirklichung der in Absatz 3 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Verfahren und zu den Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen zu erlassen.
(5) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre der zuständigen Deputation über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Wohn- und Unterstützungsangeboten im Land Bremen zu berichten.