§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte unterstützen. 2Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.
(2) 1Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf
1. |
Wahrung ihrer Würde, ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, |
2. |
Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, |
3. |
Selbstverantwortung am Lebensende und ein Sterben in Würde, |
4. |
Wahrnehmung ihres Wunsch- und Wahlrechtes, |
5. |
Berücksichtigung ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität, |
6. |
Ermöglichung, Förderung und Unterstützung einer individuellen Lebensgestaltung unter Sicherung der Privatsphäre und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, |
7. |
Stärkung ihrer Stellung als Verbraucherinnen und Verbraucher |
zu achten. 1Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. 1Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).
(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner
1. |
die Transparenz der Leistungen und der Qualität von Wohn- und Unterstützungsangeboten herzustellen, |
2. |
die Qualität des Wohnens und der Unterstützung von Nutzerinnen und Nutzern unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu sichern, |
3. |
ein ausreichendes Beratungsangebot bereitzustellen, |
4. |
die Mitbestimmung und Mitwirkung durch die Nutzerinnen und Nutzer und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, |
5. |
die Zusammenarbeit aller an der Unterstützung von Menschen mit Unterstützungsbedarf Beteiligten zu fördern. |
(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung volljähriger Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. 2Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). 3Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes sind Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.
(3) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:
3. |
Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, |
4. |
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, |
5. |
Einrichtungen der sozialen Rehabilitation, deren Wohn- und Unterstützungsangebote
a) |
regelhaft auf nicht mehr als zwei Jahre befristet sind, |
b) |
nicht der Kompensation eines akut bestehenden Hilfsbedarfs, sondern der langfristigen Überwindung von Suchterkrankungen dienen, |
c) |
deren Nutzerinnen und Nutzer ihre Lebensgestaltung und Haushaltsführung vollständig selbst wahrnehmen und dabei lediglich beratend begleitet werden und für deren Nutzerinnen und Nutzer von externen Stellen im Auftrag der Kostenträger regelmäßig Hilfepläne erstellt werden, |
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6. |
betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft). |
(3) 1Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. 2Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.
§ 3 Unterstützungs- und Serviceleistungen
(1) 1Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. 2Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.
(2) Se...