(1) 1Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung volljähriger Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. 2Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). 3Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.

 

(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes sind Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.

 

(3) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:

 

1.

Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

 

2.

Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

3.

Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

 

4.

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

 

5.

Einrichtungen der sozialen Rehabilitation, deren Wohn- und Unterstützungsangebote

 

a)

regelhaft auf nicht mehr als zwei Jahre befristet sind,

 

b)

nicht der Kompensation eines akut bestehenden Hilfsbedarfs, sondern der langfristigen Überwindung von Suchterkrankungen dienen,

 

c)

deren Nutzerinnen und Nutzer ihre Lebensgestaltung und Haushaltsführung vollständig selbst wahrnehmen und dabei lediglich beratend begleitet werden und für deren Nutzerinnen und Nutzer von externen Stellen im Auftrag der Kostenträger regelmäßig Hilfepläne erstellt werden,

 

6.

betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft).

 

(3) 1Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. 2Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.

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