(1) 1Wohn- und Unterstützungsangebote nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 dürfen betrieben werden, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter und die für ihn handelnden Personen

 

1.

die notwendige fachliche Zuverlässigkeit zum Betrieb des Wohn- und Unterstützungsangebotes besitzen,

 

2.

die persönliche Zuverlässigkeit besitzen und

 

3.

mit den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abschließen, die den Anforderungen des § 10 Absatz 1 und in dessen Geltungsbereich den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes entsprechen.

2Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein.

 

(2) 1Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. 2Die Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogenen erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten. 3Hierzu erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Rechtsverordnung. 4Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die Zahl, Qualifikation, Präsenz und den Anteil der für die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlichen Pflege- und Unterstützungskräfte sowie die Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten. 5Die Rechtsverordnung kann auch Anforderungen zum Einsatz temporärer Kräfte, insbesondere von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, enthalten, in Abgrenzung zu Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsanbieter des Wohn- und Unterstützungsangebotes haben.

 

(3) 1Größe und Beschaffenheit der für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 genutzten Räume müssen dem Unterstützungszweck entsprechen und ein Leben der Nutzerinnen und Nutzer in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen. 2Hierzu erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Rechtsverordnung. 3Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Ziele berücksichtigen.

 

(4) 1Der Leistungsanbieter hat im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten die Koordination interner und externer Leistungen der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung zu unterstützen. 2Art und Umfang der Unterstützungsleistungen sind entsprechend dem individuellen und sich verändernden Unterstützungsbedarf auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen anzupassen.

 

(5) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, hat der Leistungsanbieter sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten.

 

(6) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:

 

1.

Eine Beschreibung der Qualitätsziele,

 

2.

eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes,

 

3.

eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,

 

4.

eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen und

 

5.

eine regelmäßige Überprüfung der Qualitätsziele.

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