(1) 1Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und
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ohne die Abweichung ein besonderes Unterstützungskonzept nicht umgesetzt werden kann, |
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die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Unterstützungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist, oder |
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die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Unterstützungs- oder Wohnformen geboten ist. |
2Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
(2) 1Der Schutz der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer ist sicher zu stellen. 2Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 ist zu beteiligen. 3Dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzer an den Leistungsanbieter erbringen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist unter Berücksichtigung des Erprobungsgegenstandes und der Auswertbarkeit der Erprobung angemessen zu befristen. 2Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von Anforderungen aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. 3Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 4Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 25 bis 29 dieses Gesetzes bleiben unberührt. 5Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 kann unbefristet erteilt werden, wenn die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer nicht eingeschränkt werden, eine Qualitätsverbesserung der Unterstützung erreicht werden kann, unter Berücksichtigung der unterstützten Zielgruppe besondere Bedingungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes erforderlich sind und der Leistungsanbieter den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat.
(5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.