(1) 1Ist festgestellt worden, dass in einem Wohn- und Unterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 ein Mangel droht oder vorliegt, so soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten. 2Dasselbe gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 19 vor der Aufnahme des Betriebs ein Mangel festgestellt wird.

 

(2) 1An der Beratung sind die Träger der Sozialhilfe, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie die Pflegekassen, deren Landesverbände und die Ersatzkassen oder sonstige Sozialleistungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder sie tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzern an den Leistungsanbieter erbringen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. 2Erbringt der Leistungsanbieter Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Krankenkassen oder ihre Landesverbände zu beteiligen. 3Die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekassen oder die Krankenkassen sind ferner auf ihren Wunsch hin an der Beratung zu beteiligen.

 

(3) Hat eine Nutzerin oder ein Nutzer wegen eines festgestellten Mangels aus wichtigem Grund den Vertrag über das Wohnen oder die Unterstützung fristlos gekündigt, soll die zuständige Behörde sie oder ihn dabei beraten, ein angemessenes anderweitiges Wohn- und Unterstützungsangebot zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge