(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, das Vorhaben in der Stadtgemeinde Bremen bei dem zuständigen Beirat, in der Stadt Bremerhaven beim Magistrat oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzustellen und den Nachweis darüber mit der Anzeige vorzulegen.

 

(2) 1Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

Die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung,

 

2.

die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

 

3.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitungsperson sowie der Pflegedienstleitung oder der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,

 

4.

Anzahl und Qualifikation der Unterstützungskräfte,

 

5.

vorhandene Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

2Stehen die Leitungskräfte, die Pflegedienstleitung oder die Unterstützungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur Aufnahme des Betriebs nachzuholen.

 

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen.

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